EUDR: GD Holz erarbeitet FAQ-Dokument
Derzeit erreichen uns unzählige Anfragen zur EU-Entwaldungsverordnung (EUDR), die ab dem 30.12.2024 umgesetzt werden muss. Zu diesem Zweck erarbeitet der GD Holz momentan ein Dokument mit Antworten auf häufige Fragen, insbesondere von Firmen im Holzgroßhandel. Einen Auszug daraus stellen wir Ihnen vorab zur Verfügung.
Das fertige FAQ-Dokument soll die häufigsten Fragen der Mitglieder des GD Holz beantworten. Außerdem kann es zur Information von Lieferanten und Kunden innerhalb der EU genutzt werden. Für Lieferanten aus Drittländern haben wir bereits im letzten Jahr ein Lieferantenanschreiben erstellt, dieses finden Sie hier: Link
Eine Zusammenfassung der wichtigsten Fragen finden Sie unter dieser Meldung. Wir feilen momentan noch an den einzelnen Antworten und sammeln weitere Fragen. Das fertige FAQ-Dokument werden wir Ihnen demnächst zur Verfügung stellen. Dieses wird dann auch ein Inhaltsverzeichnis und Querverweise enthalten, um einfacher an die relevanten Informationen zu kommen. Falls Sie bereits jetzt inhaltliche Anmerkungen zu einzelnen Punkten haben oder Ihnen weitere wichtige Fragen einfallen, wenden Sie sich gerne an eudr@gdholz.de.
(fk)
1. Um was geht es bei der EUDR?
Illegaler Holzeinschlag und Entwaldung sind globale Probleme. Aus diesem Grund führt die EU die EU-Entwaldungsverordnung (EU Deforestation Regulation, kurz EUDR) ein. Diese soll sicherstellen, dass nur noch Produkte in der EU in Verkehr gebracht werden, die legal geerntet wurden und nicht von Flächen stammen, auf denen Entwaldung oder Waldschädigung stattgefunden haben.
2. Für wen gilt die EUDR?
Die EUDR gilt für alle Unternehmen, die relevante Erzeugnisse in der EU handeln. Darunter fallen Import, Export, Verarbeitung, Holzernte innerhalb der EU sowie der Handel mit relevanten Erzeugnissen innerhalb der EU. Je nach Größe und Position in der Lieferkette werden Unternehmen als Marktteilnehmer oder Händler bezeichnet. Die Aufgaben der unterschiedlichen Unternehmen werden in den folgenden Punkten erläutert.
3. Was ist der Unterschied zwischen Marktteilnehmern und Händlern?
Gemäß Artikel 2 EUDR ist ein Marktteilnehmer
jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt.
Inverkehrbringen ist definiert als die erstmalige Bereitstellung eines relevanten Rohstoffs oder relevanten Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt.
In der Praxis können also folgende Tätigkeiten als Inverkehrbringen definiert werden:
- Import
- Export
- Holzeinschlag in der EU
- Weiterverarbeitung von einem relevanten Erzeugnis in ein anderes relevantes Erzeugnis
Als Händler werden alle Unternehmen definiert, die Ware innerhalb der EU kaufen und verkaufen, die bereits jemand anderes in Verkehr gebracht hat. Hierbei ist zu beachten, dass große Händler gemäß EUDR wie Marktteilnehmer behandelt werden.
4. Welche Aufgaben haben Importeure?
Ein Unternehmen, das beim Import in die EU in der Zollanmeldung in Feld 8 des Zolleinheitspapiers eingetragen wird (Empfänger der Ware
), ist Marktteilnehmer im Sinne der EUDR.
Dieses Unternehmen muss vor jedem Import ein Sorgfaltspflichtsystem (engl. Due Diligence System, kurz DDS) anwenden. Im Rahmen dieses DDS muss das Unternehmen sicherstellen, dass:
- Auf den Flächen, auf denen das Holz geerntet wurde, keine Entwaldung stattgefunden hat.
- Auf den Flächen, auf denen das Holz geerntet wurde, keine Waldschädigung stattgefunden hat.
- Das Holz gemäß den geltenden Gesetzen im Land des Holzeinschlags geerntet wurde.
Nach Abschluss des DDS muss vor jedem Import eine Sorgfaltserklärung abgegeben werden. Das Unternehmen erhält daraufhin eine Referenznummer, die dem Zoll mitgeteilt werden muss. Ohne Referenznummer wird die Ware nicht vom Zoll freigegeben.
Gemäß Artikel 4 Absatz 7 der EUDR sind Importeure verpflichtet, ihren Kunden die Referenznummer(n) der verkauften Ware sowie Nachweise dafür, dass die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde, und dafür, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko besteht, weiterzugeben
5. Welche Aufgaben haben Exporteure?
Waren dürfen nur aus der EU exportiert werden, wenn für sie eine Sorgfaltserklärung (SE) vorliegt. Es ist derzeit noch unklar, ob dafür eine neue SE abgegeben werden muss, oder ob bereits bestehende SEs genutzt werden dürfen. Ob ein Sorgfaltspflichtsystem angewandt werden muss, ist abhängig von der Unternehmensgröße (siehe Aufgaben von kleinen bzw. großen Unternehmen).
6. Wie unterscheiden sich große und kleine Unternehmen voneinander?
Die EUDR macht unterschiedliche Vorgaben für KMU-Unternehmen (Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen) und nicht-KMU-Unternehmen (große Unternehmen). Welches Unternehmen wie definiert wird ist in Artikel 3 der Richtlinie 2013/34/EU festgelegt. Die Kriterien sind in Tabelle 2 dargestellt. Firmen fallen in die jeweilige Kategorie, wenn Sie am Bilanzstichtag mindestens zwei von drei Größenmerkmalen nicht überschreiten. Firmen, die zwei von drei Größenmerkmalen mittlerer Unternehmen überschreiten, gelten als große Unternehmen.
Tabelle 1: Größenmerkmale gemäß Richtline 2013/34/EU
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass bei der Einteilung in KMU bzw. nicht-KMU nur einzelne Unternehmen betrachtet werden, nicht ganze Gruppen.
7. Welche Aufgaben haben kleine und mittlere Unternehmen, die innerhalb der EU einkaufen?
KMUs, die innerhalb der EU Ware einkaufen und diese verarbeiten und/oder handeln, müssen folgende Maßnahmen ergreifen:
- Informationen zu Lieferanten und Kunden sammeln
- Referenznummern der bezogenen Produkte sammeln
- Alle Informationen für fünf Jahre speichern
- Marktteilnehmer (=Verarbeiter) müssen ihren Kunden Referenznummer(n) sowie Nachweise dafür, dass die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde, und dafür, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko besteht, weitergeben.
KMUs innerhalb der Lieferkette müssen kein Sorgfaltspflichtsystem anwenden und keine Sorgfaltserklärungen abgeben.
8. Welche Aufgaben haben große Unternehmen, die innerhalb der EU einkaufen?
Nicht-KMUs, die innerhalb der EU Ware einkaufen und diese verarbeiten und/oder handeln, müssen folgende Maßnahmen ergreifen:
- Informationen zu Lieferanten und Kunden sammeln
- Referenznummern der bezogenen Produkte sammeln
- Feststellen, dass die Sorgfaltspflicht gemäß EUDR für die gekauften relevanten Erzeugnisse vom Lieferanten oder dessen Vorlieferanten erfüllt wurde (siehe EUDR Artikel 4 Absatz 9, Umsetzung derzeit noch unklar)
- Alle Informationen für fünf Jahre speichern
- Sorgfaltserklärungen abgeben (unter Bezug auf die von den Lieferanten erhaltenen Referenznummern)
- Referenznummer(n) sowie Nachweise dafür, dass die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde, und dafür, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko besteht, an Kunden weitergeben. Es ist derzeit unklar, welchen Umfang diese Informationen haben müssen und ob z.B. auch Geodaten innerhalb der Lieferkette weitergegeben werden müssen.
Marktteilnehmer innerhalb der Lieferkette, die sich auf die Sorgfaltserklärungen ihrer Lieferanten beziehen, tragen gemäß EUDR Artikel 4 Absatz 9 die Verantwortung dafür, dass Lieferanten die EUDR korrekt angewandt haben und dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko von Entwaldung, Waldschädigung oder illegalem Holzeinschlag vorliegt.
9. Welche Aufgaben haben Waldbesitzer in der EU?
Waldbesitzer innerhalb der EU werden zu Marktteilnehmern, wenn sie Holz verkaufen. Basierend auf einem inoffiziellen Entwurf gelten für Waldbesitzer in Deutschland folgende Vorgaben:
- Waldbesitzer sind Marktteilnehmer und müssen ein Sorgfaltspflichtsystem (DDS) anwenden und eine Sorgfaltserklärung (SE) abgeben. Die Referenznummer der Sorgfaltserklärung sowie Nachweise über die Einhaltung der EUDR müssen weitergegeben werden.
- Für den wahrscheinlichen Fall, dass Deutschland von der EU als Land mit geringem Entwaldungsrisiko eingeschätzt wird, kann eine vereinfachte Sorgfaltspflicht angewandt werden. Dies bedeutet, dass nur eine Informationssammlung durchgeführt werden muss. Risikobewertung und Risikominderung entfallen.
- Für die Informationssammlung müssen Waldbesitzer lediglich die Geolokalisierung der Betriebsfläche dokumentieren.
- Die Sorgfaltserklärung kann einmal jährlich basierend auf der Jahreseinschlagsplanung abgegeben werden. Dabei können der komplette Jahreseinschlag sowie alle Flächen des Betriebs angegeben werden.
- Wenn forstliche Zusammenschlüsse als Marktteilnehmer auftreten, können diese Sorgfaltserklärungen für ihre Mitglieder abgeben. Auch hier reicht eine Sorgfaltserklärung pro Jahr, unter Angabe der geplanten Einschlagsmenge und der Grundstücke des kompletten Zusammenschlusses.
- Landesforstbetriebe geben pro Forstamt einmal jährlich eine Sorgfaltserklärung ab.
- Bei Verkauf von Holz auf dem Stock ist nicht der Waldbesitzer, sondern der Käufer Marktteilnehmer und für die Umsetzung der EUDR verantwortlich.
10. Für welche Produkte gilt die EUDR?
Die EUDR gilt für Produkte, die:
- Aus den
relevanten Rohstoffen
Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja oder Holz hergestellt wurden und - Im Anwendungsbereich der EUDR (Anhang I) als
relevante Erzeugnisse
aufgeführt sind.
Der Anwendungsbereich der EUDR definiert die betroffenen Produkte anhand ihrer Warentarifnummern. Wenn nur die ersten zwei oder vier Ziffern einer Warentarifnummer angegeben sind, bedeutet dies, dass alle Warentarifnummern betroffen sind, die mit diesen Ziffern beginnen.
Bei einigen Warentarifnummern im Anwendungsbereich ist ein ex
vorangestellt (z.B. ex 9401 Sitzmöbel oder ex 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke). Dies bedeutet, dass nur diejenigen Produkte betroffen sind, die auch aus dem entsprechenden relevanten Rohstoff (also z.B. Holz) erzeugt wurden.
11. Für welche Produkte gilt die EUDR nicht?
Erzeugnisse, die zwar Holz enthalten, deren Warentarifnummer aber nicht im Anwendungsbereich der EUDR aufgeführt ist, fallen nicht unter die EUDR. Gleiches gilt für Erzeugnisse, die zwar im Anwendungsbereich aufgeführt sind, aber kein Holz enthalten (z.B. Produkte aus Bambus).
Produkte, die ausschließlich aus Recyclingmaterialien hergestellt wurden (z.B. Recyclingpapier, Altholz-Möbel) fallen nicht unter die EUDR. Als Recyclingmaterialien gelten Waren, die anderenfalls als Abfall entsorgt worden wären. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Nebenprodukte eines Verarbeitungsprozesses, z.B. Sägenebenprodukte.
Auch Verpackungsmaterial, das ausschließlich als Verpackungsmaterial zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen in Verkehr gebrachten Erzeugnisses verwendet wird, fällt nicht unter die EUDR. Wenn Verpackungen für sich genommen in Verkehr gebracht werden (also z.B. eine Ladung Kartonagen oder Holzpaletten), muss die EUDR angewandt werden.
12. Gibt es bei der EUDR eine Bagatellgrenze?
Nein. Jedes Produkt, das im Anwendungsbereich der EUDR aufgeführt ist und nicht von einer Ausnahmeregelung betroffen ist, fällt unter die EUDR. Dies betrifft z.B. auch Mustersendungen oder Kleinmengen.
Bei relevanten Produkten, die nur kleine Mengen an Frischholzfasern enthalten (z.B. als Beimischung in Recyclingpapier oder Holzwerkstoffen), muss die EUDR für den Frischholzanteil erfüllt werden.
13. Ab wann gilt die EUDR?
Die EUDR gilt seit dem 29.6.2023. Sie muss ab dem 30.12.2024 angewandt werden.
Holz, das vor dem 29.6.2023 eingeschlagen wurde, fällt bis zum 30.12.2027 unter die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR). Ab dem 30.12.2027 muss auch für dieses Holz die EUDR angewandt werden.
Firmen, die am 31. Dezember 2020 als Kleinstunternehmen bzw. als kleines Unternehmen in der EU niedergelassen waren, müssen die EUDR erst ab dem 30. Juni 2025 anwenden. Dies gilt jedoch nur für Produkte, die nicht von der EUTR betroffen waren (Anwendungsbereich EUTR).
14. Wie werden Lagerbestände zum 30.12.2024 gehandhabt?
Die EUDR gilt für Holz, das ab dem 30.12.2024 zum ersten Mal in der EU in Verkehr gebracht wurde. Für Holz, das bereits vor dem 30.12.2024 zum ersten Mal in der EU in Verkehr gebracht wurde, muss die EUDR nicht angewandt werden. Dies gilt auch für Produkte, die aus Holz hergestellt werden, das vor dem 30.12.2024 in der EU in Verkehr gebracht wurden. Es muss lediglich nachgewiesen werden, dass das Holz vor dem 30.12.2024 in Verkehr gebracht wurde, z.B. über Rechnungen oder Lieferscheine (Quelle: EUDR-FAQ der EU, Frage 80).
In der Praxis wird dies dazu führen, dass auch nach Anwendbarkeit der EUDR am 30.12.2024 noch Holz in der EU gehandelt werden wird, für das keine Sorgfaltserklärungen und Referenznummern vorliegen. Dies gilt auch für aus diesem Holz hergestellte Produkte – die EUDR muss nicht erfüllt werden, es müssen keine Sorgfaltserklärungen abgebeben werden.
15. Was ist eine Sorgfaltserklärung?
Importeure, Exporteure, Waldbesitzer sowie große Unternehmen, die innerhalb der EU Ware kaufen und verkaufen, müssen vor dem Inverkehrbringen oder dem Export von relevanten Erzeugnissen eine Sorgfaltserklärung (SE) abgeben. Die EU stellt ein Onlineportal zur Verfügung, in dem die für die SE nötigen Daten eingegeben werden können. Nach Abgabe jeder SE erhalten die Marktteilnehmer eine individuelle Referenznummer, die innerhalb der Lieferkette weitergegeben wird. Falls SEs für Produkte abgegeben werden, für die bereits eine SE vorliegt, müssen alle im Produkt enthaltenen Referenznummern bei der Abgabe der SE angegeben werden.
Bei Import und Export muss für jeden Vorgang eine SE abgegeben werden. Bei Import und Export muss die Referenznummer an den Zoll weitergegeben werden, andernfalls wird die Ware nicht vom Zoll freigegeben. Für Waldbesitzer wird es voraussichtlich ausreichen, die SE einmal pro Jahr abzugeben. Große Händler innerhalb der EU geben die SE voraussichtlich entweder ladungs- oder kontraktweise vor dem Weiterverkauf ihrer Waren ab. Große Marktteilnehmer (=Holzverarbeiter) geben regelmäßig SEs für die von ihnen produzierten Waren ab.
Der Inhalt der SE ist in Anhang II der EUDR definiert:
1. Name und Anschrift des eigenen Unternehmens (ggf. inkl. EORI-Nummer)
2. Beschreibung des Produkts:
- Warentarifnummer
- Freitextbeschreibung, einschließlich der Handelsbezeichnung
- Vollständiger wissenschaftlicher Name aller enthaltenen Baumarten
- Menge des relevanten Erzeugnisses in Eigenmasse oder gegebenenfalls in Eigenvolumen oder Stückzahl (bei Import und Export: Menge in Kilogramm Eigenmasse und gegebenenfalls in der besonderen Maßeinheit, die für die jeweilige Warentarifnummer definiert ist)
3. Land/Länder des Holzeinschlags und Geokoordinaten aller Grundstücke, auf denen das Holz geerntet wurde.
4. Falls bereits Sorgfaltserklärungen vorliegen (Handel innerhalb der EU oder Re-Import von zuvor aus der EU exportiertem Holz): Referenznummern dieser Sorgfaltserklärungen
5. Folgende Erklärung: Durch Übermittlung dieser Sorgfaltserklärung bestätigt der Marktteilnehmer, dass er die Sorgfaltspflicht gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 durchgeführt erfüllt hat, und dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko dahingehend festgestellt wurde, dass die relevanten Erzeugnisse gegen Artikel 3 Buchstaben a oder b dieser Verordnung verstoßen.
6. Unterschrift im folgenden Format:
Unterzeichnet für und im Namen von:
Datum:
Name und Funktion: Unterschrift:"
16. Was ist ein Sorgfaltspflichtsystem?
Gemäß Artikel 8 der EUDR müssen Marktteilnehmer die Sorgfaltspflicht erfüllen, bevor sie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder exportieren. Zu diesem Zweck muss ein Sorgfaltspflichtsystem (engl. Due Diligence System, kur DDS) angewandt werden, das folgende Schritte umfasst:
- Informationssammlung gemäß Artikel 9 EUDR
- Risikobewertung gemäß Artikel 10 EUDR
- Risikominderung gemäß Artikel 11 EUDR
Nur dann, wenn nach Anwendung des DDS sichergestellt ist, dass das Holz legal eingeschlagen wurde und auf den Grundstücken, von denen das Holz stammt, keine Entwaldung oder Waldschädigung stattgefunden haben, darf das Holz in Verkehr gebracht werden. Falls Risiken entdeckt werden, müssen diese ausreichend gemindert werden, ansonsten darf das Holz nicht in Verkehr gebracht werden.
Die Anwendung des Sorgfaltspflichtsystems muss dokumentiert werden. Die Dokumentation muss fünf Jahre gespeichert werden und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden.
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