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08.02.2023rss_feed

EU-Verordnung Entwaldungsfreie Lieferketten – wer ist zukünftig betroffen?

Der GD Holz hat in den letzten Wochen mehrere Veranstaltungen von EU-Kommission und Landwirtschaftsministerium (BMEL) besucht. Dabei wurden einige bisher offene Punkte der neuen Entwaldungsverordnung etwas präzisiert. Insbesondere gibt es neue Informationen zu den Verpflichtungen aller Lieferkettenakteure, die wir Ihnen hier kurz vorstellen wollen.


Zur Erinnerung: Die EU arbeitet gerade an einer neuen Verordnung, die die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) ersetzen wird. Das Prinzip der EUTR (Sicherstellung des legalen Holzeinschlags aller in der EU in Verkehr gebrachten Holzprodukte mittels Sorgfaltspflichtsystem - DDS) wird übernommen. Zudem muss zukünftig ausgeschlossen werden, dass das gehandelte Holz zu Entwaldung oder Waldschädigung beigetragen hat. Aber wer ist dafür ab Anwendbarkeit der neuen Verordnung Ende 2024 überhaupt verantwortlich?

Wie schon bei der EUTR gilt der Import von Holz sowie der Einschlag von Holz in der EU als Erstinverkehrbringen und es muss ein DDS angewandt werden. Neu hinzu kommt, dass auch beim Export ein DDS zur Pflicht wird. Für alle drei betroffenen Gruppen gilt: Vor dem Inverkehrbringen bzw. dem Export muss eine Sorgfaltspflichterklärung (SE) in ein System der EU hochgeladen werden. Dieses enthalt Informationen zum Inverkehrbringer, Informationen zur Ware (Produkt, Baumart, Menge etc.) sowie zwingend Geokoordinaten aller Flächen, auf denen das Holz geerntet wurde. Dies gilt explizit auch für europäische Waldbesitzer – vor dem Verkauf von Rundholz muss der Waldbesitzer oder Unternehmer also zukünftig ein (vereinfachtes) DDS durchführen und eine SE inklusive Geokoordinaten hochladen. Sobald die SE hochgeladen wurde, generiert das System eine Referenznummer. Diese muss dann entlang der kompletten Lieferkette in der EU weitergegeben werden – eine Vorgabe, die wohl fast alle Holzhändler betreffen wird.

Neben den oben genannten Akteuren sind auch einige Unternehmen innerhalb der Lieferkette in der EU verpflichtet, ein DDS anzuwenden. Betroffen davon sind Verarbeiter sowie große Firmen (nicht-KMU-Unternehmen = Unternehmen, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale überschreiten: 20 Millionen Bilanzsumme, 40 Millionen Nettoumsatzerlös, 250 Mitarbeiter).


Für Verarbeiter gilt: bei der Weiterverarbeitung in andere Produkte muss für jedes neue Produkt eine SE hochgeladen sowie ein DDS angewandt werden (also in einem Sägewerk z.B. für Schnittholz, Hackschnitzel und Sägespäne). Dabei können die Verarbeiter sich auf die Referenznummer der SE ihres Vorlieferanten beziehen, nach aktuellen Informationen ist keine weitergehende Prüfung erforderlich.

Etwas mehr Arbeit kommt auf die oben genannten großen Firmen zu. Diese müssen grundsätzlich für alle gekauften Holzprodukte ein DDS anwenden. Auch sie dürfen sich dafür auf die SE des Vorlieferanten beziehen. Dafür müssen sie jedoch sicherstellen, ob der bzw. die Vorlieferanten ihr DDS ordnungsgemäß angewandt haben. Wie diese Überprüfung aussehen soll, welche Informationen und Dokumente also z.B. ein Importeur weitergeben muss, ist derzeit noch unklar. Der GD Holz hat sowohl bei der EU als auch beim BMEL um Klärung dieses für das Thema Lieferantenschutz elementaren Punktes gebeten.

Eine weitere Neuerung ist, das mit der neuen Verordnung große Teile der Lieferkette in die Verantwortung genommen werden. Mit jeder SE müssen Unternehmen nämlich bestätigen, dass Sie die Ware einem ordnungsgemäßen DDS unterzogen haben und die Ware mit den Vorgaben der Verordnung in Einklang steht. Dadurch wird jeder, der eine SE abgibt (also auch Verarbeiter und große Firmen in der Lieferkette) haftbar, auch was Vergehen von vorgelagerten Unternehmen angeht.

Wir stehen aktuell mit BMEL und EU im Austausch, um alle aktuell noch offenen Punkte zu klären. Sobald es relevante Infos zur Umsetzung der Verordnung gibt, werden wir Sie entsprechend informieren. (fk)


Foto: © Wavebreak Media - Thinkstock.com

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