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11.01.2023rss_feed

EU-Verordnung entwaldungsfreie Lieferketten: Kompromissvorschlag liegt vor

Wie bereits mehrfach berichtet, will die EU eine neue Verordnung zum Stopp von importierter Entwaldung (EUDR) einführen. Diese soll die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) ersetzen und um einige Aspekte erweitern. Nun liegt ein endgültiger Verordnungsentwurf vor, über den demnächst abgestimmt werden soll.


 

In den vergangenen Monaten kursierten mehrere Verordnungsentwürfe, die sich teilweise wesentlich unterschieden. Am 6.12.2022 haben sich nun die EU-Kommission, der Rat und das Parlament auf einen gemeinsamen Entwurf geeinigt. Dieser Entwurf wurde mittlerweile auf der Internetseite des EU-Ministerrats veröffentlicht:

data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-16298-2022-INIT/en/pdf


 

Der Rat teilt in diesem Dokument bereits mit, dass er dem Entwurf zustimmt. Als letzter Schritt muss nun das Europaparlament zustimmen. Der genaue Termin für diese Abstimmung steht noch nicht fest, wir erwarten eine Abstimmung noch im 1. Quartal 2023. Die Zustimmung des Parlaments gilt als Formsache.


Welche Punkte haben es nun in den endgültigen Verordnungsvorschlag geschafft? Hier einige der wichtigsten Aspekte:

 

1. Anwendungsbereich: Die EUDR gilt für Soja, Palmöl, Rinder, Kaffee, Kakao, Kautschuk und Holz. Im Holzbereich wird unter anderem das komplette Kapitel 44 der Kombinierten Nomenklatur betroffen sein. Neu hinzugekommen sind damit folgende Warentarifnummern:

 

  • 4402 Holzkohle
  • 4404 Holzpfähle
  • 4405 Holzwolle, Holzmehl
  • 4417 Werkzeuge, Werkzeugstiele
  • 4420 Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien), Kästchen, Ziergegenstände etc.
  • 4421 Sonstiges (inklusive Fensterkanteln, BSH, Massivholzplatten)
  • 9401 Sitzmöbel
  • 4900 Bedrucktes Papier

 

2. Betroffene Akteure: Wie bisher muss beim Import ein Sorgfaltspflichtsystem angewandt werden. Neu ist diese Vorgabe nun für den Export und für große Unternehmen innerhalb der Lieferkette in der EU (Unternehmen, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale überschreiten: 20 Millionen Bilanzsumme, 40 Millionen Nettoumsatzerlös, 250 Mitarbeiter).

Letztere müssen sicherstellen, dass die Vorgaben der Verordnung beim Import erfüllt wurden sowie selbst ein Sorgfaltspflichtsystem anwenden. Welche Informationen dafür nötig sind, steht noch nicht fest, aber es ist davon auszugehen, dass zumindest zu einem gewissen Grad Informationen in der Lieferkette weitergegeben werden müssen.

 

 

 

 

 


3. Sorgfaltspflichterklärung: Vor jedem Import und jedem Export muss eine Sorgfaltspflichterklärung in einem Online-Portal der EU abgegeben werden. Ohne Sorgfaltspflichterklärung wird die Ware nicht vom Zoll für den Import oder Export freigegeben. Inhalt:

  • Name und Anschrift des Marktteilnehmers
  • Beschreibung des Produkts inkl. Menge und Holzart
  • Land des Holzeinschlags inkl. Geokoordinaten aller Flächen, auf denen das im Produkt verwendete Holz geerntet wurde
  • Bestätigung, dass ein Sorgfaltspflichtsystem angewandt wurde und das Holz ein geringes Risiko für Entwaldung, Waldschädigung und illegalen Einschlag aufweist
  • Name, Unterschrift

 

4. Entwaldung: Es muss geprüft werden, dass das Holz nicht aus einer entwaldeten Fläche stammt. Entwaldung wird definiert als Umwandlung von Wald in landwirtschaftliche Nutzfläche. Die Umwandlung von Wald in Holz-Plantagen gilt nicht als Entwaldung (sondern als Waldschädigung, siehe nächster Punkt). Des Thema Entwaldung sollte den Holzimport also kaum betreffen, ein Nachweis über Satellitenbilder sollte relativ unkompliziert möglich sein.

 

5. Waldschädigung: Zudem muss geprüft werden, ob das Holz aus einer geschädigten Fläche kommt. Waldschädigung ist folgendermaßen definiert:

  • Umwandlung von Primärwald in Plantagen, other wooded land (Steppe mit 5-10% Baumbestockung) oder gepflanzten Wald
  • Umwandlung von sich natürlich regenerierendem Wald in Plantagen oder other wooded land

Wir gehen aktuell davon aus, dass der Nachweis hierfür sehr kompliziert wird. Wie das Thema Waldschädigung genau geprüft werden soll (z.B. auch über Satellitenbilder?) ist aktuell noch unklar.

 

 

 

 

 

 


6. Legalität: Hier muss die Einhaltung der bereits bekannten Gesetze des Herkunftslandes zum Holzeinschlag geprüft werden. Neu hinzugekommen sind Arbeitsrecht, Menschenrechte, Free Prior and Informed Consent (FPIC), Steuerrecht und Korruption.
Der genaue Umfang dieser Prüfungen ist noch zu klären. Zudem ist aktuell unklar, ob eine gültige CoC-Zertifizierung (FSC® oder PEFC) ausreichen wird, um die Einhaltung dieser Vorgaben zu erfüllen.

 

7. Länder-Benchmark: Die EU plant, alle Länder in geringes, mittleres oder hohes Entwaldungsrisiko einzuteilen. Für Importe aus Ländern mit geringem Risiko ist eine vereinfachte Sorgfaltspflicht vorgesehen – es müssen lediglich Informationen gesammelt werden, Risikobewertung und Risikominderung sind nicht erforderlich. Da aber trotzdem Geokoordinaten gesammelt werden müssen, kann man hier kaum von reduziertem Aufwand sprechen.

 

8. Behördenprüfungen: Die Behörden werden verpflichtet, mindestens 1% aller Marktteilnehmer bei Holz aus Ländern mit geringem Risiko zu prüfen. Bei mittlerem Risiko sind es 3% aller Marktteilnehmer, bei hohem Risiko 9% aller Marktteilnehmer und 9% der Menge. Zur Einordnung: die BLE prüft aktuell weniger als 1% aller Marktteilnehmer, die Belastung für Behörden und Marktteilnehmer wird also massiv steigen.

 

9. Begründete Bedenken Dritter: Jeder darf sogenannte Begründete Bedenken gegen Marktteilnehmer an die Behörden melden. Diese müssen diese Bedenken zeitnah prüfen und den Hinweisgeber innerhalb von 30 Tagen über das Ergebnis der Prüfung, die ergriffenen Maßnahmen und deren Gründe informieren.

 

10. Zugang zur Justiz: Entscheidungen von Behörden können von jedem mit ausreichendem Interesse gerichtlich angefochten werden. Darunter fällt mindestens jeder, der vorher Begründete Bedenken vorgebracht hat.

 

 

11. Inkrafttreten: Die Verordnung tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft. Für die Umsetzung bekommen die Unternehmen eine Übergangsfrist von 18 Monaten. Es ist also davon auszugehen, dass die neuen Regelungen ab Herbst 2024 gelten werden.


 

Im Vergleich zur EUTR ist der Gesetzestext sehr viel komplizierter und länger. Wir bitten deshalb um Verständnis, dass wir aktuell noch keine genaueren Aussagen treffen können. Zudem gibt es noch viele offene Punkte in der Verordnung, die geklärt werden müssen. Es ist davon auszugehen, dass dafür wie bei der EUTR Leitfäden von der EU veröffentlicht werden.


 

Die GD Holz Service GmbH verfolgt das Thema intensiv und wird informieren, sobald neue Erkenntnisse vorliegen. Außerdem wird zeitnah nach der Veröffentlichung des finalen Verordnungstextes Kontakt zu den zuständigen Behörden aufgenommen, um sich über die nationale Umsetzung auszutauschen.

Zudem planen wir demnächst die Durchführung eines Webinars zum Thema. Sobald hier ein Termin feststeht, werden wir Sie informieren (fk).


Foto: © Wavebreak Media - Thinkstock.com

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