EU-Sanktionen gegen Russland – (straf)rechtliche Bedeutung
Bereits seit März 2014 sind nach der Annexion der Krim durch Russland zahlreiche Sanktionen von der EU erlassen worden, die wegen des aktuellen Krieges weiter verschärft wurden. Der Begriff der Sanktionen lässt sich in vier Kategorien einteilen – aktuell wurden sie in allen vier Bereichen verhängt.
Es gelten personenbezogene Sanktionen, Finanzsanktionen, güterbezogene Sanktionen und gebietsbezogene Sanktionen (Gebiete Donezk, Lugansk und Belarus) sowie das sog. Bereitstellungsverbot, wonach einer ganzen Reihe von natürlichen Personen (Oligarchen) sowie deren Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen dürfen.
Eine Zeitachse und die Einzelheiten zu den restriktiven Maßnahmen der EU gegen Russland, als Reaktion auf die Krise in der Ukraine, kann hier abgerufen werden:
Darüber hinaus hat die EU auch gegen Belarus, als Reaktion auf die Beteiligung an der militärischen Invasion der Ukraine durch Russland, ein Paket von wirtschaftlichen Sanktionen sowie gegen 22 Einzelpersonen gerichtete Sanktionen sowie weitere Handelsbeschränkungen erlassen. Eine Übersicht zu den restriktiven Maßnahmen findet sich hier: www.consilium.europa.eu/de/policies/sanctions/restrictive-measures-against-belarus/belarus-timeline
Aktuell gehören Holzprodukte aus Russland noch nicht zu den sanktionierten Gütern, die nicht importiert werden dürfen. Das kann sich aber täglich ändern, siehe dazu auch unsere obenstehende Meldung!
Schon heute ist allerdings bei jeder Transaktion sicherzustellen, dass nicht unmittelbar oder mittelbar eine natürliche Person begünstigt wird, die auf dem Index steht. Aktuelles Beispiel ist der Handel mit dem russischen Hersteller Sveza, der ein Tochterunternehmen eines Konzerns ist, dessen Hauptanteileigner ein sanktionierter Oligarch ist.
Hier ist jeder Unternehmer hierzulande gefordert, seine Vertragspartner zu recherchieren und Verstrickungen offenzulegen. Besteht eine rechtliche Verbindung zu einer der aufgeführten Personen oder rechtlichen Organisationen, sind offene Kaufpreiszahlungen im Zweifel nicht zu entrichten, bzw. Unternehmer sollten sich dringend vor einer Zahlung z. B. durch eine Abfrage bei der Bundesbank absichern. www.bundesbank.de/de/startseite/kontakt/757928-757928?ccid=609168
Verträge, die bereits vor den Sanktionen abgeschlossen und bezahlt wurden, sind nicht betroffen. Deshalb muss immer im Einzelfall geprüft werden, seit wann die Sanktion in Kraft ist und im europäischen Amtsblatt veröffentlicht wurde.
Zu beachten ist jedoch, dass einige der konkreten Verbotsvorschriften sog. Altvertragsklauseln bzw. Abwicklungsfristen vorsehen. Dies ermöglicht Unternehmern in bestimmten (Einzel-)fällen, dass bereits vor Inkrafttreten der neuen Sanktionen abgeschlossene Verträge noch – zumindest bis zu bestimmten Stichtagen – erfüllt werden können.
Bei Verstößen gegen die EU-Vorgaben drohen u.a. Geldstrafen (bis zu 10.000.000 EUR) oder Freiheitsstrafen (bis zu 15 Jahren). Zwar ergeben sich die Strafen nicht unmittelbar aus den EU-Verordnungen. Die allgemeinen Straf- und bußgeldrechtlichen Folgen finden sich im Außenwirtschaftsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
Zudem drohen bei Verstößen gegen die Sanktionen Einträge in das Gewerbezentralregister, die eine Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen und Tenderverfahren im Ausland erschweren.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass eine hohe Dynamik bei den derzeitigen Sanktionsregelungen besteht und auch kurzfristig mit Änderungen gerechnet werden muss. (ga)
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