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06.09.2023rss_feed

EU-Kommission veröffentlicht neue Formaldehyd-Regelung

Der deutsche Alleingang zu den Vorgaben für Formaldehyd-Emissionen aus Holzwerkstoffen hatte für Unruhe auf dem Markt gesorgt. Jetzt zieht Europa nach. Neue Grenzwerte für Holzwerkstoffe müssen ab August 2026 eingehalten werden.


Am 14. Juli 2023 hat die EU-Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1464 verabschiedet (wir berichteten, siehe Artikel im Anhang), mit der erstmals ein eigenständiger Grenzwert für Formaldehyd-Emissionen europaweit festgelegt wird.

Mit der am 17. Juli im EU-Amtsblatt veröffentlichten Verordnung wird der Anhang XVII der REACH-Verordnung (EG) 1907/2006 in Bezug auf Formaldehyd geändert. Für Holzwerkstoffe und daraus hergestellte Produkte soll künftig ein über eine Prüfkammer ermittelter Grenzwert von 0,062mg/m³ bzw. 0,05 ppm gelten (E 0,5). Dieser Grenzwert entspricht der Hälfte der in mehreren europäischen Ländern (unter anderem in Österreich, Deutschland, Italien und Schweden) bereits seit längerer Zeit vorgeschriebenen Emissionsklasse E1, bei der die Emissionen unter 0,124 mg/m³ bzw. 0,1 ppm bleiben müssen. Für andere Produkte wie zum Beispiel Textilien, Leder, Kunststoffe, Baumaterialien oder elektronische Produkte beträgt der neue Grenzwert 0,080 mg/m³.


Mit der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt und den vorgeschriebenen Übergangsfristen wurde auch der Starttermin für die neuen Grenzwerte festgelegt. Die Verordnung trat am 6. August in Kraft. Seit da läuft eine Übergangsfrist von 36 Monaten für Holzwerkstoffprodukte und alle anderen Produkte.

Für Anwendungen im Fahrzeugbereich gilt eine um ein Jahr längere Übergangsfrist von 48 Monaten. Damit müssen die neuen Grenzwerte für Holzwerkstoffe, daraus hergestellte Produkte und alle anderen Produkte ab dem 6. August 2026 eingehalten werden. Bei Straßenfahrzeugen ist der 6. August 2027 Starttermin.

Der von der EU-Kommission unterbreitete Vorschlag für eine Neuregelung der Formaldehyd-Emissionsgrenzwerte wurde aus den bereits im Jahresverlauf 2020 abgegebenen Stellungnahmen der Europäischen Chemikalienbehörde (European Chemical Agency, ECHA) sowie der zur ECHA gehörenden Ausschüsse für Risikobewertung (RAC) und für sozio-ökonomische Analyse (SEAC) abgeleitet. Der Ausschuss der ECHA-Mitgliedsstaaten (Member States Committee, MSC) hat diesem Vorschlag in einer vom 23. Januar bis 10. Februar 2023 über ein schriftliches Verfahren durchgeführten Konsultation zugestimmt. (zel)