Ersatz von Aus- und Einbaukosten im Rahmen einer Reklamation – was heißt eigentlich Einbau?
Jeder Kunde hat gegenüber dem Händler / Lieferanten einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten, wenn mangelhafte Produkte gehandelt wurden und die dann in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurden. Aber was heißt Einbau
in diesem rechtlichen Sinn?
Nach der Verkehrsanschauung (und Rechtsprechung) liegt ein Einbau dann vor, wenn die Kaufsache mit einer anderen Sache in der Weise körperlich verbunden wird, dass diese ein unselbstständiger Bestandteil der anderen Sache wird. Auch Fälle, in denen der Käufer die Sache zwar nicht eingebaut
, jedoch vergleichbar ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß an einer anderen Sache angebracht
hat, sind von der Regelung erfasst. Hierunter ist beispielsweise das Anbringen mangelhafter Lacke, Leuchten oder Dachrinnen zu verstehen. Also auch diese Kosten sind als Nacherfüllungskosten zu ersetzen.
In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21.06.2023 hat der zuständige Senat zudem ausgeführt, dass sich der Einbau einer Sache auch in mehreren Stufen vollziehen kann. Dem Endeinbau mit der Endfertigung in eine andere Sache können weitere Stufen der Ver- oder auch Bearbeitung vorausgehen, bei denen Bauteile zusammengefügt und für die Endmontage vorbereitet werden. Damit erweitert der BGH den Einbaubegriff auf die Vorfertigungsstufen, so dass auch diese Aufwendungen als Nacherfüllungskosten ersetzt werden können.
Inwieweit der Holzhandel von dieser Erweiterung betroffen sein wird, wird sich dann zukünftig zeigen.
Allerdings sind die Kosten im Rahmen der Reklamation nur dann zu ersetzen, wenn die Aufwendungen dafür erforderlich waren. Das liegt nach Ansicht der Gerichte dann vor, wenn auch ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Auftraggeber aufgrund sachkundiger Beratung sie ausgegeben hätte.
Dem Anspruch auf den Ersatz der Aus- und Einbaukosten kann im Einzelfall noch entgegenstehen, dass der Käufer zwar noch nicht bei Vertragsschluss, aber schon beim Einbau Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von dem Mangel hatte. In dem Moment verliert auch der private Endverbraucher seine Schutzwürdigkeit und den Anspruch auf Aufwendungsersatz. (ga)
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