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04.01.2023rss_feed

Erforderliche Punkte bei der Wareneingangskontrolle für Zimmerer

 

Bei vielen Reklamationen im Holzhandel geht es um die entscheidende Frage, ob ein offener Mangel oder ein verdeckter Mangel vorliegt. Im B2B-Geschäft ist der Käufer einer Ware verpflichtet, eine Eingangsuntersuchung durchzuführen und festgestellte Mängel unverzüglich anzuzeigen. Welche Punkte muss ein Zimmerer prüfen, wenn er Produkte des Holzhändlers abnimmt? Holzbau Deutschland hat hierzu eine Ablaufbeschreibung veröffentlicht.


Eine Wareneingangskontrolle dient der Überprüfung bestellter Ware und deren zugesicherten Eigenschaften. Sie ist bei der Anlieferung der Produkte durchzuführen und notwendig, um festzustellen, ob:

  • die gelieferten Produkte mit der Bestellung übereinstimmen (Bezeichnung, Menge, Abmessungen, Holzart, Holzfeuchte und technische Eigenschaften)
  • kennzeichnungspflichtige Bauprodukte ein Konformitätszeichen (CE) und/oder eine bauaufsichtliche Zulassung aufweisen und vorgeschriebene Angaben enthalten
  • der Inhalt des Lieferscheins mit der Bestellung übereinstimmt
  • die Produkte keine Beschädigungen aufweisen.

 

Holzbau Deutschland weist ferner darauf hin, dass der Unternehmer für alle verwendeten Bauprodukte Gewährleistung und Haftungsrisiko übernimmt.

 

Ablauf der Wareneingangskontrolle


Zeitpunkt der Kontrolle

  • Die Wareneingangskontrolle ist bei Anlieferung von dem dafür verantwortlichen Mitarbeiter des Betriebes unverzüglich durchzuführen und zu dokumentieren.
  • Um eine unverzügliche Kontrolle vornehmen zu können, ist der genaue Termin der Anlieferung mit dem Lieferanten/Spediteur abzustimmen.
  • Schuldhafte Verzögerungen und/oder unsachgemäße Kontrollen können Reklamationsansprüche gegenüber dem Hersteller/Lieferanten mindern oder aufheben.
  • Gründe für nicht verschuldete Verzögerungen der WE-Kontrolle müssen dokumentiert und nachprüfbar sein.

 

Anlieferung

  • Die Anlieferung der Ware ist vom verantwortlichen Mitarbeiter des Betriebes durch Unterschrift zu bestätigen.
  • Schäden, die bei Transport oder während des Abladens an der Ware entstehen und welche der Lieferant/Spediteur zu verantworten hat, müssen dokumentiert und vom Überbringer der Ware gegengezeichnet werden. Der Schaden ist dem Hersteller/Lieferanten unverzüglich zu melden.
  • Erforderliche Verwendbarkeitsnachweise (Zulassungen, Prüfzeugnisse u. ä.) sind vom Hersteller/Vertreiber zur Verfügung zu stellen, da diese an der Verwendungsstelle eines Bauprodukts vorliegen müssen.

Prüfungen

  • Übereinstimmung der gelieferten Ware mit Lieferschein und Bestellschein
  • Mängel und Beschädigungen
  • Menge
  • Kennzeichnung (CE- und/oder abZ o. ä.);
  • Einhaltung der geforderten Holzfeuchte
  • Erfüllung der Anforderungen für den Verwendungszweck

Abnahme-Verweigerung

  • Bei Lieferung mangelhafter oder nicht vertragsmäßiger Bauprodukte sowie fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Kennzeichnung, besteht das Recht auf Abnahme-Verweigerung (HINWEIS: Diese Aussage von Holzbau Deutschland ist im Gegensatz zu Anforderung der TG, wonach die Ware zunächst angenommen werden muss. Bei Baustellenlieferungen darf die Abnahme verweigert werden).
  • Der Hersteller/Lieferant ist hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen (vgl. Mängelrüge nach TG).

Unterlagen

  • Die Unterlagen der WE-Kontrolle, z. B. Lieferscheine, Frachtbriefe, sind vom verantwortlichen Mitarbeiter abzuzeichnen und einer geordneten Ablage zuzuführen.
  • Die Unterlagen sollten 10 Jahre als eventuelle Beweisgrundlage zur Verfügung stehen.

 

Diese Beschreibung ist insofern hilfreich, da sie klarstellt, welche Punkte für Abnehmer von Holzprodukten im Handelsgeschäft zu beachten sind – gerade zu hohe oder niedrige Holzfeuchten und fehlende Kennzeichnungen führen immer wieder zu Reklamationen und stellen Punkte dar, die bei einer Wareneingangskontrolle zu überprüfen sind. (zel)


Foto: © twixx - Fotolia.com 49434696_ S

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Kommentare

Uwe Romstedt
04.01.2023 16:38
Vielen Dank für den Beitrag zu den Richtlinien Wareneingangskontrolle, herausgegeben von Holzbau Deutschland.
Wünschenswert wäre aus meiner Sicht als öffentlich bestellter und vereidigter sachverständiger für das Zimmererhandwerk, wenn die Vertragspartner die für die Wareneingangskontrolle empfohlenen Punkte bei der Bestellung Punkt für Punkt vereinbaren, so dass diese Vereinbarungen als Checkliste für den Warenausgang -beim Händler- und den Wareneingang -beim Zimmereibetrieb- verwendet werden können.
Diese würde eine Kontrolle eindeutig definieren und sicherlich zur Streitvermeidung beitragen.
Möglich wäre auch, bei größeren Chargen und Standortnähe Händler-Zimmereibetrieb, eine Warenkontrolle bereits vor dem Verladen im Lager des Holzhandels gemeinsam durchzuführen. Auch dieser Weg könnte Möglichkeiten der Vereinfachung und Streitvermeidung eröffnen.