Energiepreispauschale mit Steuerentlastungsgesetz beschlossen
Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde die sog. Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro beschlossen. Diese soll einmalig ab dem 01. September 2022 an Steuerpflichtige gezahlt werden. Nach dem Gesetz und seiner Begründung sind folgende Regelungen zur Auszahlung der Energiepreispauschale vorgesehen:
Wer erhält die Energiepreispauschale?
Arbeitnehmer erhalten die Pauschale über den Arbeitslohn. Bei Einkünften aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb und freiberuflicher Tätigkeit gibt es die Pauschale über eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Empfänger von Versorgungsbezügen (Beamtenpensionäre) sowie Rentner (falls keine Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder als Arbeitnehmer vorliegen) erhalten die Pauschale nicht. Auch für Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland gibt es ebenso keine Pauschale wie für beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler. Bezieher von ausschließlich sonstigen Einkünften erhalten keine Pauschale.
Ist die Energiepreispauschale steuer- und sozialabgabenpflichtig?
Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig und wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Zusätzlich fallen ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an. Allerdings ist die Energiepreispauschale sozialabgabenfrei.
Wie erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale?
Die meisten anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen werden mit den Zahlungen der Arbeitgeber oder der Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen zeitnah entlastet, ohne selbst aktiv zu werden. Wenn eine Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2022 abgegeben wird und die Anspruchsvoraussetzungen der Energiepreispauschale erfüllt sind, wird die Energiepreispauschale von Amts wegen mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich. Ist die festgesetzte Energiepreispauschale höher als die festgesetzte Einkommensteuer, kommt es zu einer entsprechenden Erstattung.
Die Energiepreispauschale wird nicht festgesetzt, wenn sie bereits nach dem neuen § 117 EStG an einen Arbeitnehmer ausgezahlt wurde. Bei Arbeitnehmern erfolgt eine Festsetzung der Energiepreispauschale nur, wenn diese noch nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt wurde (z. B. weil am 01. September 2022 kein Arbeitsverhältnis vorlag).
Wie oft wird die Energiepreispauschale gewährt?
Die Energiepreispauschale wird jedem anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen einmal gewährt. Bei der Zusammenveranlagung erhalten beide Steuerpflichtige einen zusammengefassten Einkommensteuer- oder Vorauszahlungsbescheid. Wenn nur ein Ehegatte für die Energiepreispauschale anspruchsberechtigt ist, wird sie auch bei Zusammenveranlagung nur einmal gewährt.
Wie erhalten Teilzeitbeschäftigte, geringfügig und kurzfristig Beschäftigte die Energiepreispauschale?
In den Fällen der Lohnsteuerpauschalierung für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte nach § 40a Absatz 2 EStG, in denen der Arbeitgeber keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abruft, erfolgt eine Auszahlung der Energiepreispauschale an den Arbeitnehmer nur, wenn dieser dem Arbeitgeber vor der Auszahlung der Energiepreispauschale schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Die Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.
Die Energiepreispauschale wird nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt, wenn er keine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt. Das sind insbesondere Fälle einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung (z. B. im Privathaushalt), bei denen die Lohnsteuer nach § 40a EStG pauschal erhoben wird. Damit werden unbillige Härten auf Seiten der Arbeitgeber vermieden. Die Arbeitnehmer können in diesem Fall die Energiepreispauschale über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erhalten.
Wann erhalten die Arbeitnehmer die Energiepreispauschale?
Arbeitgeber müssen grundsätzlich im September 2022 die Energiepreispauschale auszahlen. Dazu haben die Arbeitgeber die Energiepreispauschale vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer zu entnehmen und diese gesondert bei der Lohnsteuer-Anmeldung – abhängig vom Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum – für August 2022, das dritte Quartal 2022 oder das Kalenderjahr 2022 abzusetzen. Die Regelung stellt sicher, dass die Auszahlung der Energiepreispauschale, die Refinanzierung durch den Arbeitgeber und die Besteuerung beim Arbeitnehmer zeitlich möglichst nicht auseinanderfallen. Doppelauszahlungen und Probleme bei der technischen Abwicklung (z. B. bei einem Arbeitgeberwechsel) werden vermieden.
Wie erfolgt die Refinanzierung der Energiepreispauschale für den Arbeitgeber?
Übersteigt die insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, so wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt. Technisch wird dies über eine sog. Minus-Lohnsteuer-Anmeldung abgewickelt; ein gesonderter Antrag des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Der Erstattungsbetrag wird in diesem Fall auf das dem Finanzamt benannte Konto des Arbeitgebers überwiesen. Mit der Anmeldung für den Monat August 2022 können Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Abzug bringen und nach Erhalt im September auszahlen.
Was müssen Arbeitgeber bei der Auszahlung berücksichtigen?
Bei der Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung der Großbuchstabe E anzugeben. Dem Finanzamt wird damit die Möglichkeit gegeben, in der Einkommensteuerveranlagung mögliche Doppelzahlungen (Auszahlung über den Arbeitgeber und zusätzlich Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung) zu erkennen.
Quelle: Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zum Steuerentlastungsgesetz (Bundestagsdrucksache 20/1765, S. 8ff, S. 24-27)
im Auftrag der Geschäftsleitung bitte ich Sie mir mitzuteilen, weshalb diese Informationen zur Energiepreispauschale im Allgemeinen Newsletter und nicht in im Newsletter Chefinfo veröffentlicht wurden? Zum Allgemeinen Newsletter haben nicht wenige Mitarbeiter*innen in unserer Struktur Zugang.
Über eine kurze Stellungnahme zur Weiterleitung an die Geschäftsleitung würde ich mich freuen.
Besten Dank im Voraus.
MfG
Sabine Hager
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