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18.03.2015rss_feed

Eingangsuntersuchungs- und Rügepflicht des Käufers nach Tegernseer Gebräuchen und Handelsgesetzbuch - Kosten und Umfang

In der Praxis kommen immer wieder Fragen vor allem zum Umfang der Eingangsuntersuchungspflicht und deren Kosten auf. Wird ein Geschäft zwischen Kaufleute geschlossen und ist es für beide Teile ein Holzhandelsgeschäft, dann gelten § 12 Tegernseer Gebräuche (als niedergeschriebener Handelsbrauch) und § 377 HGB.

Damit hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich, spätestens nach 14 Tagen, Anzeige zu machen (§ 377 Abs. 1 HGB/§12 TG). Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war (§ 377 Abs. 2 HGB). Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt (§ 377 Abs. 3 HGB).


Damit normiert das Gesetz die unverzügliche Untersuchung der Ware nach deren Anlieferung auf das Vorhandensein von Mängeln als Obliegenheit des Käufers. Eine Obliegenheit ist eine Verhaltensregel, bei deren Nichtbeachtung der mit der Obliegenheit belastete einen Verlust oder eine Minderung einer Rechtsposition erleidet. Damit stellt das Gesetz aber klar, dass die Eingangsuntersuchung in den Pflichtenkreis des Käufers gehört und auch die dazu erforderlichen Kosten von ihm zu tragen sind. Verkäufer können also Kostennoten ihrer Kunden, in denen ihnen die Eingangsuntersuchung in Rechnung gestellt wird, zurückweisen.

Ein weiterer Streitpunkt ist oftmals der Umfang der Untersuchung. Hier lassen sich keine allgemeingültigen Kriterien aufstellen, alle Umstände spielen eine Rolle. Die Untersuchung ist auf solche Mängel auszurichten, die bei einer mit verkehrsüblicher Sorgfalt durchgeführten Prüfung der Ware sichtbar werden. Die erforderliche Intensität der Untersuchung hängt hierbei von den jeweiligen Gepflogenheiten innerhalb der Holzbranche ab, nicht von den subjektiven Verhältnissen des Käufers. Es kommt insoweit darauf an, was in anderen Betrieben der Holzbranche in vergleichbarer Größenordnung üblich ist. An einen Verarbeiter sind generell strengere Anforderungen zu stellen als an einen bloßen Wiederverkäufer.

Im Übrigen ist neben Branchengepflogenheiten für die Beurteilung der erforderlichen Intensität der Untersuchung auf Beschaffenheit, Menge und Verwendungszweck der Ware abzustellen. Es kommt auch darauf an, was für Folgen ein Mangel haben könnte. Bekannte Schwachstellen der Ware sind eher zu überprüfen als Eigenschaften, die bislang immer gegeben waren. Liegen keine Verdachtsmomente hinsichtlich bestimmter Mängel vor, ist eine Rundum-Untersuchung nicht geschuldet, die Untersuchung kann sich vielmehr auf das Vorhandensein der Eigenschaften beschränken, die durch den Verwendungszweck beim Käufer gefordert sind.

Fallen dem Käufer im Rahmen dieser Prüfung Mängel auf, so muss er sie sodann innerhalb von 14 Tagen schriftlich dem Verkäufer anzeigen. Bis zur Klärung der Reklamation darf er dann über die Ware nicht verfügen. Baut er sie trotzdem ein, verliert er seine Reklamationsrechte, (§ 12 Abs. 4, 5, 6). (ga)


Foto: © Falko Matte - Fotolia.com

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