Ebenheitsabweichungen bei Fußbodenübergängen
Oft treten bei Fußböden Fragen der Gewährleistung bei Reklamationen auf. Dann sind neben der rechtlichen Bewertung auch Normen und Richtlinien gefragt. Was steht in der Norm? Wie hoch sind zulässige Toleranzen? Zu Fußböden und Stolperstellen
im Folgenden einige Hinweise.
Stolperfalle Bodenbelag
Höhenversätze an Bodenbelagsprofilen sind häufig nicht vermeidbar – festgeschriebene Richtwerte und Toleranzen in Regelwerken aber schwer zu finden und dann oft uneinheitlich. Wenn der Fußboden aber zur Stolperfalle wird, gehören Reklamationen vor allem im öffentlichen Bereich zur Tagesordnung.
Grundsätzlich sind diese beiden Normen heranzuziehen: DIN 18202 Toleranzen im Hochbau
und DIN 18356 Verlegung von Holzfußböden (VOB)
. Eine Broschüre zu den Toleranzen im Hochbau des ZDB (Zentralverband Deutsches Baugewerbe, 2015) finden Sie anbei als PDF.
Darin sind zwar in Tabelle 3 Angaben zu zulässigen Ebenheitsabweichungen, allerdings nicht bezüglich des Versatzes bei unterschiedlichen Materialien oder Aufbauten.
Die o. g. Norm lässt eine Abweichung von bis zu 4 mm im Estrich zu und verweist weiterhin auf die Toleranzen der weiteren Baustoffe (Fliese/Parkett), sodass es im Zweifelsfall zu einer Summierung der Unterschiede kommt.
Auch aus der DIN 18202 Toleranzen im Hochbau
und den dazugehörigen Merkblättern des ZDB lassen sich keine verbindlichen Angaben herleiten. Ebenso wenig vermag die DIN 18356 Parkettarbeiten
und der entsprechende Kommentar das Thema einzukreisen.
Erst die ergänzenden Informationen des Fachverbandes des Deutschen Fliesengewerbes
zur DIN 18352 Fliesen- und Plattenarbeiten
werden konkret: Die zulässige Verlege-Toleranz zur Höhe benachbarter Fliesen wird mit 1 mm, dem die Materialtoleranz hinzuzurechnen ist, ausgewiesen. In der Summe ist also von einer maximalen Abstufung von knapp 2 mm auszugehen. Wobei sich diese Angabe, wenn richtig interpretiert, nur auf Höhenversätze innerhalb der Fläche bezieht. Abstufungen bei Belagswechsel sind nicht erwähnt.
Stolperstelle ab vier Millimeter
Weitere Hinweise lassen sich aus verschiedenen Verordnungen für öffentlich genutzte Bereiche finden. So wird beispielsweise in der sog. Arbeitsstättenverordnung unter anderem ausgeführt: Fußböden in Räumen dürfen keine Stolperstellen haben, sie müssen eben und rutschhemmend ausgeführt und leicht zu reinigen sein.
Weiter heißt es: Stolperstellen können auftreten durch Fugen, schlecht verlegte Bodenbeläge, Leitungen, Abdeckungen.
Einen konkreten Zahlenwert findet man in den berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGR 181 (Punkt 4): Als Stolperstellen gelten im Allgemeinen Höhenunterschiede von mehr als 4 mm.
Der gleiche Wert findet sich auch im Merkblatt ZH 1/535 Sicherheitsregeln für Büroarbeitsplätze
der gesetzlichen Unfallversicherung. Weiterführend wird hier auch angesprochen: "Im Fußboden liegende Anschlussdosen für Elektro- und Telefon-Installationen müssen in nicht benutztem Zustand fußbodenbündig abgedeckt sein.
Mit 4 mm gibt sich auch die Verwaltungsberufsgenossenschaft zufrieden. Sie empfiehlt in dem Merkblatt SP 6.1 Sicherheitsgerechte Gestaltung von Verkehrswegen, Fußböden und Treppen
, unvermeidbare Aufkantungen von mehr als 4 mm durch Schrägrampen mit einer Neigung von höchstens 12,5 % auszugleichen. Sie schränkt aber auch ein, dass Höhenunterschiede zu benachbarten Rosten oder Bodenbelägen 4 mm nicht überschreiten dürfen.
Vorgehen in der Praxis
Für die praktische Umsetzung kann also ein Höhenunterschied im Bereich eines Belagswechsels oder eines Profils innerhalb der Bodenbelagsebene von max. 4 mm als Toleranz angesehen werden. Somit sind auch handelsübliche Profile als geeignet anzusehen, flachere Varianten sollten bei gleicher Eignung bevorzugt werden.
Grundsätzlich ist es empfehlenswert, die Art und Ausführung der Profile, Belagswechsel oder Treppenkanten mit dem Auftraggeber abzusprechen. Anhand von Mustern oder Detailzeichnungen, die beinahe jedem Profil-Katalog zu entnehmen sind, lässt sich dem Kunden die geplante Ausführung näherbringen. Vor allem beim Ausgleich höherer Aufkantungen, beispielsweise beim Anschluss von Parkett an Teppichboden, sind diese Hinweise unverzichtbar.
Die angehängte Broschüre empfiehlt folgendes: Absätze und Höhensprünge zwischen benachbarten Bauteilen sollen vermieden werden, sind aber von den Grenzwerten für Ebenheitsabweichungen nicht erfasst und daher gesondert zu regeln.
Als entscheidend ist die Verarbeitung anzusehen. Schlecht eingepasste oder unzureichend befestigte Profile sehen nicht nur unschön aus, sondern bergen auch ein hohes Unfallrisiko. Bei der Vielzahl angebotener Ausführungsvarianten ist das Produkt auf die Bodenbeläge und die geforderte Funktion abzustimmen. Auf eine dauerhafte Befestigung auf ebenem Untergrund und die exakte Anarbeitung der Beläge ist dabei zu achten.
Bewertung eines Gutachters
Oft bewegen sich bei reklamierten Stellen die Ebenheitstoleranzen am Rande der zulässigen Bereiche und Stolperkanten sind nicht vorhanden: Der volle Gebrauchsnutzen des Fußbodens ist damit gewährleistet und es gibt keinerlei Nutzungseinschränkungen des Fußbodens. Lediglich der sog. Geltungsnutzen
, d. h. das Aussehen der Belagsoberfläche, ist beeinträchtigt.
Sachverständige äußern sich zu dieser Problematik wie folgt: Solche Unebenheiten liegen in der Regel innerhalb der Toleranzen der DIN 18202. Dennoch sind sie störend. Es gibt noch keine einheitliche Regelung zur Beurteilung solcher Unregelmäßigkeiten in der Oberfläche von Böden. Es ist Ermessenssache der Beteiligten, diese Unregelmäßigkeiten zu akzeptieren oder nicht.
(zel)
Weitere Informationen
– Broschüre Toleranzen im Hochbau nach DIN 18202
(PDF); Herausgeber: ZDB
im GD Holz Intranet: intranet.gdholz.net/services/files/intranet-allgemein/handbuch-holzhandel/produkte-normung-technik/regelwerke/Toleranzen_im_Hochbau_2015.pdf
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