Die EUDR kommt – Was bedeutet das für kleine
Holzhändler
Die EU-Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) ist seit vergangenem Jahr in Kraft und wird ab dem 30.12.2024 zu teils deutlichen Mehrbelastungen in den betroffenen Unternehmen führen. Zwar liegen die größten Anforderungen bei Importeuren und großen Unternehmen in der Lieferkette, doch müssen auch kleine und mittelständische Unternehmen die EUDR beachten.
Die EUDR bedeutet – anders als die Vorgängerverordnung
EUTR – nicht nur für die Unternehmen Mehrbelastungen, die Holz importieren, sondern für alle Unternehmen innerhalb der Lieferkette. Künftig müssen also auch Holzhandelsunternehmen, die selbst gar kein Holz in die EU einführen, mit zusätzlichen Anforderungen rechnen. Diese nachgelagerten Unternehmen werden anhand Ihrer Unternehmensgröße in KMU (kleine und mittelständische Unternehmen) und große Unternehmen (nicht-KMU) unterschieden. Um herauszufinden, wie ein Unternehmen eingestuft wird, ist die EU-Richtlinie 2013/34/EU heranzuziehen. Diese definiert große Unternehmen als Unternehmen, die am Bilanzstichtag zwei der drei folgenden Größenmerkmalen überschreiten:
- Bilanzsumme: 25.000.000 €
- Nettoumsatzerlös: 50.000.000 €
- Durchschnittliche Mitarbeiterzahl: 250
Liegt ein Unternehmen, das Holz innerhalb der EU kauft und verkauft, also bei zwei oder drei Merkmalen unter den genannten Werten, ist es ein KMU-Händler. Somit gelten für diese Unternehmen andere Anforderungen als für die großen Unternehmen, die als nicht-KMU-Händler bezeichnet werden.
Bei Betrachtung des Verordnungstextes der EUDR fällt auf, dass die KMU-Händler im Grunde recht wenig Anforderungen zu erfüllen haben. Diese müssen die folgenden Daten bzw. Informationen sammeln, dokumentieren und für mindestens 5 Jahre aufbewahren:
- Name (oder Handelsname / eingetragene Handelsmarke), Anschrift, E-Mailadresse und Internetadresse (falls verfügbar) des Unternehmens von dem EUDR-relevante Produkte bezogen wurden
- Referenznummer(n) der bezogenen EUDR-relevanten Produkte
- Name (oder Handelsname / eingetragene Handelsmarke), Anschrift, E-Mailadresse und Internetadresse (falls verfügbar) des Unternehmens bzw. der Unternehmen, an das bzw. die die EUDR-relevanten Produkte geliefert wurden
Außerdem müssen diese Informationen auf Verlangen der für die EUDR zuständigen Behörde vorgelegt werden (in Deutschland: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, kurz: BLE).
Falls in der Lieferkette nach dem KMU-Händler ein nicht-KMU-Händler das EUDR-relevante Produkt bezieht, muss dieser nicht-KMU-Händler unter anderem eine sog. Sorgfaltserklärung (SE) abgeben und sicherstellen, dass für das Produkt die Sorgfaltspflicht gemäß EUDR erfüllt wurde. Für die Abgabe der SE benötigt dieser nicht-KMU-Händler die bereits erwähnte Referenznummer, die Baumart und das Land des Holzeinschlags. Wenngleich ein KMU-Händler nicht zur Weitergabe dieser Angaben verpflichtet ist, sollte dies dennoch dringend in Erwägung gezogen werden, da sonst der nicht-KMU-Händler seinen Pflichten gemäß EUDR nicht nachkommen kann. Außerdem sollten Informationen darüber, dass ein Sorgfaltspflichtsystem angewendet wurde, an die nicht-KMU-Händler weitergegeben werden.
KMUs, die EUDR-relevante Produkte herstellen (z. B. kleine Sägewerke), gelten als KMU-Marktteilnehmer. Diese müssen zusätzlich zu den oben genannten Pflichten, die bereits für die KMU-Händler gelten, noch folgende Informationen an die nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler weitergeben:
- Die Referenznummer(n), der eingesetzten Produkte
- Nachweise dafür, dass die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde, und dafür, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko besteht.
Somit wird die Weitergabe von Referenznummern und weiteren Nachweisen für KMU-Händler nur
dringend empfohlen, während die KMU-Marktteilnehmer hierzu verpflichtet sind.
Sollten Sie Fragen zur EUDR haben stehen wir Ihnen gerne unter eudr@gdholz.de zur Verfügung. (js)
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