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16.04.2025rss_feed

Die EUDR kommt – Was bedeutet das für Handwerker?

Die EU-Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) wird ab dem 30.12.2025 von den betroffenen Unternehmen einzuhalten sein. Klar ist, dass die Importeure und die nachgelagerten Händler von der Verordnung betroffen sein werden. Aber wie sieht es mit dem Handwerk aus?


Die EUDR bedeutet – anders als die Vorgängerverordnung EUTR – nicht nur für die Unternehmen Mehrbelastungen, die Holz importieren, sondern für alle Unternehmen innerhalb der Lieferkette. Künftig müssen also auch Holzhandelsunternehmen, die selbst gar kein Holz in die EU einführen, mit zusätzlichen Anforderungen rechnen.


Handerker von EUDR betroffen?

Bei Betrachtung der Definition der Unternehmen, die in der Lieferkette angesiedelt sind (Händler i. S. d. EUDR), sind die folgenden drei Formulierungen von Bedeutung (s. Artikel 2, Punkte 17. bis 19. der EUDR):

17. Händler jede Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt;

18. Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines relevanten Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;

19. im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit zum Zweck der Verarbeitung, zum Vertrieb an gewerbliche oder nichtgewerbliche Verbraucher oder zur Verwendung im Unternehmen des Marktteilnehmers oder Händlers selbst;

Kauft also nun beispielsweise ein Handwerker einen Holzfußboden bei einem Holzhändler ein und verlegt diesen Boden bei seinem Kunden, so kann die EUDR dahingehend gelesen werden, dass der Handwerker dem Kunden den Holzfußboden sowie seine eigene Verlegedienstleistung verkauft. Dementsprechend wird der Handwerker also laut EUDR ein Händler, dem wiederum Aufgaben gemäß EUDR obliegen. Und da gemäß EUDR Informationen an große Händler (= nicht-KMU-Händler) innerhalb der Lieferkette weitergegeben werden müssen, würde hieraus für den Holzhandel, der relevante Produkte an große Handwerks- oder Baubetriebe liefert, wiederum die Pflicht zur Informationsweitergabe resultieren, also ein Mehraufwand entstehen.


BMEL gibt vorläufig Entwarnung

Um diesen Sachverhalt zu klären, hat der GD Holz das Gespräch mit dem BMEL (Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung) gesucht und die Situation geschildert. Das BMEL zeigt sich in diesem Sachverhalt sehr unternehmensfreundlich und sieht beim Handwerk keine EUDR-bezogenen Verpflichtungen. Begründet wird diese Einstellung damit, dass die Ware beim Einbau dem Markt entzogen wird, und somit keine EUDR-relevante Handlung stattfindet. Dieser Sachverhalt hat aber bisher leider weder in das FAQ der EU noch in die anderen erläuternden Veröffentlichungen der EU-Kommission Einzug gefunden. Somit kann zwar in Richtung Handwerk eine vorsichtige Entwarnung gegeben werden, jedoch leider nur unter dem Vorbehalt, dass die EU-Kommission eine geeignete Klarstellung in das FAQ oder einem vergleichbaren Leitfaden zur EUDR aufnimmt. Der GD Holz spielt diese Situation neben weiteren Forderungen über den ETTF und dessen Netzwerk an die EU-Kommission. Auch das BMEL setzt sich laut eigener Auskunft in Brüssel für eine entsprechende Klarstellung ein.

 

Vorsicht ist dennoch geboten!

Die oben beschriebene Regelung trifft aber nach aktuellem Stand nur auf die Handwerker zu, die ein relevantes Erzeugnis (im Beispiel der Holzfußboden) beim Kunden einbauen bzw. montieren. Stellt aber hingegen der Handwerksbetrieb beispielsweise fertige Fassadenmodule für ein serielles Sanierungsvorhaben her und verkauft diese Elemente an ein Bauunternehmen, wird der herstellende Betrieb zu einem Marktteilnehmer im Sinne der EUDR samt der diesbezüglichen Pflichten, die sich von der Unternehmensgröße ableiten, also ob der Betrieb in die Kategorie KMU (kleine und mittelständische Unternehmen) oder große Unternehmen (nicht-KMU) fällt. (js)


Foto © EUDR

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