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19.06.2024rss_feed

DGUV: Zum sicheren Umgang mit Lagereinrichtungen und Ladungsträgern

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) bietet in ihrer DGUV-Information 208-061 - Lagereinrichtungen und Ladungsträger Festlegungen und Empfehlungen, um den sicheren Betrieb von Lagereinrichtungen und Ladungsträgern sicherzustellen. Dies kann für den täglichen Betrieb im Holzhandel bei Begehungen relevant sein.


In der DGUV Information 208-061 – Lagereinrichtungen und Ladungsträger werden Festlegungen und Empfehlungen zum sicheren Betrieb von Lagereinrichtungen und Ladungsträgern gegeben. Das Spektrum reicht von der vom Hersteller zu gewährleistenden Produktsicherheit bis zu betrieblichen Schutzmaßnahmen, die jeweils vor Ort getroffen werden müssen. Dabei erfasste Themen sind Bau und Ausrüstung, Betrieb, Prüfung und Instandhaltung mit einem Fokus auf Bau und Ausrüstung, was rund die Hälfte der 64-seitigen Informationsschrift ausmacht.

Neben genereller Orientierung und Grundsätzen stehen konkrete Rechenbeispiele und Illustrationen für die Produkt- und Arbeitssicherheit. So werden z. B. die statischen Anforderungen bezüglich Durchbiegung und Horizontalkräfte erklärt und an konkreten Beispielen vorgerechnet.


Rechtliche Grundlagen

Das Inverkehrbringen von Lagereinrichtungen und Ladungsträgern unterliegt den europäischen Binnenmarktrichtlinien nach Art. 114 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Die nationale Umsetzung dieser Richtlinien erfolgt in Deutschland unter anderem in Form des ProdSG (Produktsicherheitsgesetz) und der zugehörigen Produktsicherheits-Verordnung (ProdSV; z. B. Maschinenverordnung). Zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens müssen Lagereinrichtungen und Ladungsträger den darin genannten Anforderungen zur Produktsicherheit entsprechen. Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen sind unter anderem in Produktnormen enthalten. Diese gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik und bilden den Stand der Technik in Bezug auf das Inverkehrbringen ab.

Bei Lagereinrichtungen ist grundlegend zwischen nicht kraftbetriebenen und kraftbetriebenen Lagereinrichtungen zu unterscheiden. Während nicht kraftbetriebene Lagereinrichtungen den allgemeinen Bestimmungen des ProdSG unterliegen, gelten für kraftbetriebene Lagereinrichtungen zusätzlich die Anforderungen der 9. ProdSV (Maschinen-Verordnung), die die Europäische Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in deutsches Recht umsetzt. Bei der Anwendung so genannter harmonisierter Normen kann der Hersteller von kraftbetriebenen Lagereinrichtungen davon ausgehen, die betreffenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Europäischen Maschinenrichtlinie eingehalten zu haben (Vermutungswirkung). Abbildung 1 der DGUV-Information zeigt beispielhaft, wie der Hersteller einer Maschine (z. B. kraftbetriebenes Regal) durch inhärent sichere Konstruktion, durch ergänzende sicherheitstechnische Maßnahmen und durch Benutzerinformation den Stand der Technik in Bezug auf das Inverkehrbringen erreicht. Dazu kann er sich an (harmonisierten) Normen orientieren oder andere, ebenso wirksame Maßnahmen umsetzen.

 


Betrieb von Lagereinrichtungen und Ladungsträgern

Der Betrieb von Lagereinrichtungen und Ladungsträgern unterliegt in Europa außerdem den Richtlinien nach Art. 153 AEUV, unter anderem den Richtlinien 89/654/EWG (Arbeitsstättenrichtlinie) und 89/655/EWG (Arbeitsmittelrichtlinie). Die nationale Umsetzung dieser beiden Richtlinien erfolgt in Deutschland durch die Arbeitsstätten-Verordnung (ArbStättV) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Nach der BetrSichV dürfen nur solche Arbeitsmittel verwendet werden, die dem Stand der Technik in Bezug auf die sichere Verwendung entsprechen.

Gleiches fordert die ArbStättV für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Der Betreiber hat auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung zusätzliche betriebliche Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip zu treffen, um den Stand der Technik in Bezug auf die sichere Verwendung der betreffenden Lagereinrichtungen und Ladungsträger zu erreichen (siehe Abbildung 1). Der Stand der Technik in Bezug auf die sichere Verwendung und die für dessen Erreichung geeigneten Schutzmaßnahmen werden insbesondere durch Technische Regeln (z. B. TRBS oder ASR), aber auch durch andere Erkenntnisquellen (z. B. Vorschriften- und Regelwerk der DGUV oder Veröffentlichungen einzelner Unfallversicherungsträger) beschrieben. Dazu zählt auch die vorliegende DGUV-Information.


Weitere Informationen

DGUV-Information Lagereinrichtungen und Ladungsträger zum Download (PDF)

publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/4719

 

(zel)

 


Foto: © Thinkstock.com

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