Der beste Schutz des Unternehmers bei Insolvenz des Kunden: Eigentumsvorbehalt
Aktuell mehren sich bei uns wieder Hinweise darauf, dass Kunden von Holzhandelsunternehmen Insolvenz anmelden. Die Anmeldung der Zahlungsforderung an die Insolvenztabelle ist dann ein mühsamer und meistens wenig erfolgversprechender Weg, so dass es immer vorrangig zu prüfen ist, ob der Händler Eigentumsvorbehalte geltend machen kann.
Eigentumsvorbehalte (EV) gibt es in Form des einfachen EV, des verlängerten EV und des erweiterten EV. Beim einfachen EV bleibt die Ware so lange im Eigentum des Verkäufers bis sie vollständig bezahlt wurde. Beim verlängerten EV gestattet man dem Käufer in der Regel, die Ware weiterzuverarbeiten und im geordneten Geschäftsgang weiter zu veräußern. Im Gegenzug tritt der Vorbehaltskäufer dem Verkäufer die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung im Voraus ab.
Beim erweiterten EV (auch sog. Kontokorrentvorbehalt) gilt die Abrede nicht nur für die bestimmte Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner, sondern für sämtliche, auch künftige Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Der Eigentumsvorbehalt erlischt regelmäßig erst, wenn der Käufer alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen hat.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des GD Holz sind der einfache und verlängerte EV standardmäßig enthalten. Auf die Aufnahme des erweiterten haben wir seit 2017 verzichtet, weil diese Klausel die Annahme eines Bargeschäfts im Sinne des Insolvenzrechtsrechts verhindert und wir den möglichen Schaden für Holzhändler bei Insolvenzen für größer erachten. (siehe angehängte pdf: Neue ALZ für den Holzhandel aus 2017)
Die AGB müssen aber bei Vertragsschluss mit dem Kunden vereinbart werden. Das bedeutet, dass auf dem Angebot oder der Auftragsbestätigung auf die Geltung der AGB ausdrücklich verwiesen wird und dem Kunden die Quelle (z. B. Homepage des Unternehmens), wo er die Bedingungen nachlesen kann, genannt wird. Alternativ können die AGB auch ausgehändigt werden oder mit abgedruckt werden, das ist aber im B2B Bereich keine Voraussetzung mehr.
Wenn das nicht erfolgt ist oder der Händler sich nicht sicher ist, ob er seine AGB einbezogen hat, dann ist spätestens auf dem Lieferschein ein einfacher Eigentumsvorbehalt
zu vermerken. Das bietet nicht dieselbe Rechtssicherheit, ist aber noch ein weiterer Schutz, auf den man bei unklarer Rechtslage nicht verzichten sollte.
Fällt der Kunde in Insolvenz, so steht dem Eigentümer für die Ware, die noch im Lager des Schuldners vorhanden ist, ein Aussonderungsrecht zu, so dass er seine Ware entweder zurückerhält oder alternativ kann sich der (starke) Insolvenzverwalter dazu entscheiden, den Kaufvertrag zu erfüllen. Dann aber kann der Händler seine Kaufpreisforderung in voller Höhe beanspruchen, ohne mit einer späteren Insolvenzanfechtung rechnen zu müssen. Lehnt der Insolvenzverwalter die Erfüllung ab, erlischt das Anwartschaftsrecht des Insolvenzschuldners, und der Verwalter ist verpflichtet,
die Ware dem Verkäufer herauszugeben. (ga)
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