Dauerbrenner bei unserer Beratung: Wie weit geht Ihre Beratung?
Es kommt immer wieder zu Streitigkeiten, weil der Kunde ein an sich mangelfreies Produkt fehlerhaft einsetzt oder verarbeitet und es zu Schäden kommt. Der Kunde fordert dann immer öfters vom Verkäufer Schadensersatz, weil dieser ihn nicht ordnungsgemäß beraten habe. Eine Beratungspflichtverletzung kann als Nebenpflicht zum Kaufvertrag begründet sein.
Insbesondere gegenüber dem Endverbraucher hat der Fachhandel eine kaufvertragliche Beratungspflicht zu erfüllen, wenn er spezielle Sach- und Fachkenntnisse über das Produkt besitzt, die der Käufer nicht hat und weshalb dieser Beratung wünscht. Es ist aber Aufgabe des Käufers, den Vertragszweck deutlich herauszustellen. Die vom Verkäufer zu gebenden notwendigen Informationen beziehen sich dann auf die Eignung des Produktes für diesen Vertragszweck.
Im Rahmen dieser Beratung und Aufklärung hat der Verkäufer auch auf besondere Risiken der Kaufsache hinzuweisen, etwa besondere Montagehinweise, deren Nichtbeachtung zu Fehlern führen kann. Die Beratungspflicht des Verkäufers beschränkt sich jedoch auf die Eigenschaften der Kaufsache, die er kennt bzw. kennen muss.
Darüber hinaus kann sich eine Haftung ergeben, wenn ein sog. selbstständiger Beratungsvertrag vereinbart wurde. Ein solcher ist regelmäßig gegeben, wenn der Hersteller durch Verkaufsberater oder Vertriebsmitarbeiter die Beratungsleistungen für Kunden ihres Großhändlers anbieten, somit der Kaufvertrag zwischen dem Gewerkeunternehmer und dem Großhändler abgeschlossen wird, die Beratungsleistungen jedoch unmittelbar vom Hersteller bzw. seinen Vertriebsmitarbeitern oder speziellen Beratungsabteilungen des Herstellers erbracht werden.
Aber auch darüber hinaus kann sich eine derartige selbstständige Beratungspflicht ergeben, wenn im Beratungsgespräch der Kunde sowohl den Einsatzzweck schildert als auch sich nach einem Produkt erkundigt, das dafür geeignet ist, und es für den Verkäufer erkennbar ist, dass seine Auskunft über die Einsetzbarkeit für diesen Zweck entscheidend für den beabsichtigten Vertragsschluss ist. In solchen Fällen haftet der Verkäufer dann auch bei einer fehlerhaften Beratung.
Für die Mehrzahl der Fälle werden solche selbstständigen Beratungsverträge indessen nicht in Betracht kommen. Das OLG Düsseldorf hat hierzu klargestellt, dass die Herausgabe von Verlegeanleitungen oder technischen Informationen für sich allein nicht zum Ausdruck bringt, dass der Händler mit dem - ihm oft unbekannten - Endabnehmer einen Auskunfts-/Beratungsvertrag schließen will. Es würde das kaufrechtliche Haftungssystem sprengen, wenn man dem Händler über die kaufvertragliche Gewährleistung hinausgehende vorbeugende Beratungspflichten über Eignung/Verwendbarkeit/ Kompatibilität vom Kunden detailliert angefragter Baustoffe auferlegen wollte. Bei entsprechendem Beratungsbedarf steht es dem Kunden frei, sich - ggf. entgeltlichen - technischen Rat bei einem Architekten, Bauberater o.ä. einzuholen. Der Bauherr geht von vornherein ein mögliches Risiko ein, wenn er davon Abstand nimmt, ein Fachunternehmen mit der Auswahl, Beschaffung und Montage der Baustoffe zu beauftragen, sondern stattdessen Werkleistungen mit von ihm selbst zusammengestellten und beschafften Baustoffen ausführt und damit für die fachgerechte Auswahl, Eignung und Kompatibilität der Baustoffe grundsätzlich selbst verantwortlich ist. (ga)
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