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01.12.2021rss_feed

Das neue Kaufrecht ab 2022 – Teil 1 neuer Sachmangelbegriff

Wir schon berichtet, gilt ab dem 01.01.2022 ein neuer Sachmangelbegriff im Kaufrecht. Davon sind sowohl die Kaufverträge im B2B wie auch im B2C Bereich betroffen. Der neue Sachmangelbegriff birgt Fallstricke.


Damit nach aktuellem Recht ein Mangel bejaht werden kann, muss eine Abweichung von der SOLL zur IST Beschaffenheit des Produktes vorliegen. Um die festzustellen, kommt es in erster Linie darauf an, was die Parteien vertraglich vereinbart haben. Wenn dazu nichts vorliegt, dann muss in der nächsten Prüfungsstufe das Produkt für den vertraglich vereinbarten Verwendungszweck geeignet sein und wenn dazu auch keine Vereinbarung vorliegt, kommt es darauf an, dass die Kaufsache objektiv die Beschaffenheit aufweist, die von ihr erwartet werden kann. Die Prüfung erfolgt also immer abgestuft.

Zukünftig liegt ein Gleichrang zwischen den subjektiven Vereinbarungen und den objektiven Anforderungen vor. Das bedeutet im Einzelfall, dass obwohl das Produkt alle Voraussetzungen erfüllt, die die Parteien im Vertrag ausgehandelt haben, trotzdem ein Sachmangel angenommen werden muss, weil objektive Anforderungen über die übliche Beschaffenheit nicht vorliegen.

Für die Beurteilung der objektiven Anforderungen spielen nach dem Willen des Gesetzgebers bereitgestellte Muster und Proben eine entscheidende Rolle. Hier muss also zukünftig noch dringender darauf geachtet werden, dass die Ausstellungswaren dem tatsächlichen Produktbild entsprechen, sonst droht ein Sachmangel.

Zu den objektiven Anforderungen gehört zum Beispiel jetzt auch das Zubehör, von dem der Kunde erwarten darf, dass es der Ware beigefügt ist, denkbar wären die erforderlichen Schrauben bei einem Bausatz.

Auch öffentliche Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder dem Hersteller in der Werbung oder auf dem Etikett abgegeben wurden, definieren die objektiven Anforderungen. Es ist zu erwarten, dass sich hier die Sachmangelhaftung noch deutlich erweitern wird.

Rechtlich noch völlig ungeklärt ist, wie die Gerichte für den Verkauf von Mangelware bzw. B-Ware bewerten werden. In solchen ausdrücklich deklarierten Verkäufen sind die objektiven Anforderungen an die Mangelfreiheit eines Produkts nicht gegeben, was sich ja auch in einem niedrigeren Preis widerspiegelt. Nach dem Buchstaben des Gesetzes wäre deshalb trotzdem ein Sachmangel anzunehmen – ein Ergebnis, das absurd ist.

Der GD Holz ist bereits heute dabei, seine AGB entsprechend anzupassen, um Ihnen pünktlich zum 01.01.2022 optimalen vertraglichen Schutz für die neue Rechtslage zur Verfügung zu stellen. Wir werden Sie auch weiter regelmäßig zu dem Themenkomplex informieren. (ga)


Foto: © ReinholdLoeffler - Thinkstock

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