Das neue Kaufrecht 2022 – Teil 4: Neue Vorschriften für Garantieerklärungen
Die Abgaben von Garantien sind freiwillige Verpflichtungen von Hersteller oder Händler und insoweit von der gesetzlichen Gewährleistung oder Mangelhaftung streng zu unterscheiden. Eine Garantie kann nur zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht übernommen werden und ist als solche eine grundsätzlich frei gestaltbare Verpflichtung, für eine bestimmte Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Kaufsache einzustehen.
Die neuen Vorschriften zum Kaufrecht 2022 ändern auch in diesem Bereich einige Voraussetzungen. Eine Garantieerklärung muss künftig einfach und verständlich abgefasst sein und dem Käufer spätestens bis zur Lieferung der Kaufsache auf einem dauerhaften Datenträger, z. B. in Papierform oder per E-Mail oder pdf-Datei zur Verfügung gestellt werden.
Künftig muss eine Garantie, die Händler oder Hersteller dem Käufer einräumen können, bestimmte Pflichtinhalte haben:
- Hinweis, dass die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mängelrechte unentgeltlich ist und dass diese nicht durch die Garantie eingeschränkt werden,
- Name und Anschrift des Garantiegebers,
- Ablauf der Geltendmachung der Garantie, es muss dargelegt werden, was der Verbraucher zu tun hat, um seine Garantieleistung zu erhalten,
- genaue Bezeichnung der Kaufsache
- Nennung von Dauer und räumlichen Geltungsbereich der Garantie.
Erfüllt die Garantieerklärung künftig diese Anforderungen nicht, kann der Käufer trotzdem alle Rechte aus ihr beanspruchen. Es besteht aber die große Gefahr, dass der Händler oder der Hersteller wegen der Verstöße eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Wettbewerber oder darauf spezialisierte Abmahnvereine erhält. (ga)
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