Darf ein Fertig-Parkett knarren und knacken?
Immer wieder sind störende Geräusche beim Begehen von Parkett- oder Laminatböden ein Problem. Die Fehlersuche gestaltet sich oft schwierig. Wir stellen hier einen aktuellen Schadfall vor, bei dem in einem Einfamilienhaus dreischichtiges Fertigparkett schwimmend verlegt wurde.
Ausgangssituation
Das Ergebnis der Parkettarbeiten war fehlerfrei und der neue Boden wurde ohne Beanstandung abgenommen. Da sich der Einzug der Eigentümer in das neue Haus verzögerte, wurden die Räume nach der Abnahme des Fußbodens mehrere Wochen nicht bewohnt. Nach dem Einzug fiel dem Nutzer eine störende Geräuschentwicklung des Bodens auf: Das Parkett knarrte und knackte! Also forderte er den Parkettleger auf, sich der Sache anzunehmen und die Störgeräusche des Parketts zu beseitigen.
Beim späteren gemeinsamen Ortstermin machte der Parkettleger die ungeregelten Raumklimaverhältnisse während des Leerstands für die Auffälligkeiten und Störgeräusche verantwortlich. Er versicherte seinem Auftraggeber, die Geräusche würden sich erledigen, wenn sich das Raumklima normalisiert hätte und sich infolgedessen die Spannungen in der Parkettebene ausgeglichen hätten. Entgegen dieser Prognose ergab sich jedoch keine merkliche Verbesserung und der Auftraggeber entschied sich zur Hinzuziehung eines Sachverständigen.
Schadensbild
Anlässlich eines weiteren Ortstermines mit einem Sachverständigen konnte dieser bei der Begehung das Knarren und Knacken nachvollziehen, indem er in den Räumen systematisch die Fläche abschritt. Manche Stellen waren nach dem ersten Betreten unauffällig, anderen Stellen ließen sich wiederholt störende Geräusche entlocken.
Ungewöhnlich: Normale Umwelt- oder Gesprächsgeräusche konnten das Knarren nicht übertönen. Ein derartiges Phänomen konnte der Sachverständige nicht den erwartbaren und üblichen Eigenschaften eines neuen Fertigparketts zuordnen. Diese Einschätzung konnte auch der Parkettleger nachvollziehen.
Schadensanalyse
Bei der Eingrenzung der Ursache der Geräusche gingen die Meinungen der Beteiligten auseinander. Der Auftraggeber machte eine minderwertige Materialqualität und Verlegefehler verantwortlich. Der Materialfehler wäre durch ungenau gefertigte Elementverbindungen gegeben und der Verlegefehler durch die fehlende Fugenausbildung in den Türübergängen. Der Parkettleger verteidigte sich gegen diese Vorbehalte mit dem Hinweis auf die verbaute Markenware. Außerdem habe er die erforderlichen Fugen, wo die Notwendigkeit bestand, also an den Bauteilgrenzen, mit Systemprofilen eingearbeitet. In der Tür habe er die Türfutter fachgerecht unterschnitten und die Wandfugen mit fachgerechten Abständen ausgebildet. Die Kontrolle durch den Sachverständigen bestätigte fachgerechte Wandabstände und die Anarbeitung an die Türfutter mit professioneller Sorgfalt.
Die Trennung der verschiedenen Baukörper, also Estrichplatte gegenüber der betonierten Treppe, wurde mit einem Systemprofil deckungsgleich übernommen. Zwischen den Räumen und dem Flurbereich wurde das Parkett dagegen durchgelegt. Der Sachverständige kontrollierte daher, welchen Einfluss das Durchlegen des Parketts auf die Geräuschentwicklung haben könnte. Tatsächlich ergab sich diesbezüglich keine Auffälligkeit. Auffällig war, dass die Geräuschentwicklung bei Belastung durch Begehen erfolgte. Die Parkettebene zeigte dabei eine gewisse Nachgiebigkeit, die mit den Geräuschen korrespondierte.
Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Unebenheiten des Estrichs in Verbindung mit den Eigenarten des mechanischen Verriegelungssystems, einer sogenannten Klick-Verbindung, als Ursache der gerügten Geräusche anzunehmen wären.
Rechtliche Fragen
Zunächst musste geklärt werden, ob die schwimmende Verlegung, die auf Wunsch des Auftraggebers ausgeführt wurde, solche Geräuschentwicklungen – im Gegensatz zu der vom Parkettleger vorgeschlagenen verklebten Verlegung – begünstigt.
Außerdem stellten sich Fragen nach den Hinweis- und Beratungspflichten seitens des Verlegers. Auch die Frage, ob ein Durchlegen des Parketts in den Türbereichen eine Verletzung der normativen Vorgaben darstellt und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ableiten lassen, bedurfte einer rechtlichen Bewertung.
Fazit
Eine Vielzahl rechtlicher Probleme hätten sich vermeiden lassen, wenn entweder eine fachgerechte Verklebung ausgeführt worden oder ein hinreichend ebener Untergrund durch Spachtelung vorgeleistet worden wäre. Die fachlichen Standards sichern nicht nur die handwerklichen Qualitätsanforderungen, sondern geben dem Profi eine solide rechtliche Position gegen ungerechtfertigte Reklamationen und juristische Spitzfindigkeiten. (Zel)
Praxistipps
- Handelsübliche Klick-Verriegelungssysteme neigen bei unebenem Untergrund und weichen Unterlagen zu Geräuschen, wenn schwimmend verlegt wird
- Eine fachgerechte Verklebung bzw. Spachtelung verhindert unliebsame Reklamationen wegen Geräuschen
- Fugen im Unterboden müssen nach den normativen Regeln deckungsgleich übernommen werden. Abweichungen von dieser Regel sind zwar möglich, bedürfen aber einer abgestimmten Planung
Quelle: bwd
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