Corona-Infektionsschutzgesetz ab dem 20.03.2022
Am 19. März 2022 enden die meisten gesetzlich verordneten Corona-Schutzmaßnahmen. Ab diesem Zeitpunkt sollen dann nur noch die Länder befugt sein, unabhängig vom lokalen Infektionsgeschehen ausgewählte niedrigschwellige Maßnahmen anordnen zu dürfen: diese wäre z. B. die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr oder Testpflichten in Schulen.
Im Luft- und Personenfernverkehr bleibt die Maskenpflicht bundesweit bestehen.
Kommunal kann auf sog. Hot Spots
mit Abstandsgeboten und Hygienemaßnahmen reagiert werden, wenn die Infektionen und die Hospitalisierungsrate wieder steigt. Voraussetzung dafür ist aber, dass das Parlament des jeweiligen Landes in Bezug auf die konkrete Gebietskörperschaft das Bestehen der konkreten Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage und die Anwendbarkeit der erweiterten Schutzmaßnahmen festgestellt hat. Solche evtl. getroffenen Maßnahmen müssten dann bis spätestens zum 23. September 2022 wieder außer Kraft treten.
Der Gesetzgeber soll dann – auf Basis der dann aktuellen Infektionslage und Erkenntnisse – neu bewerten, welche Maßnahmen im kommenden Herbst und Winter erforderlich sind. (ga)
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