Corona-Herbststrategie: AHA-Regeln, kostenpflichtige Tests, Vorteile für Geimpfte
Für den 2. Corona-Herbst ist bereits beschlossen worden, dass Maske, Abstands- und Hygieneregeln weiter bleiben. Die Teilnahme am öffentlichen Leben wurde vielerorts ab dem 23.8.2021 für Geimpfte, Genesene und Getestete ermöglicht. Ob die nationale Notlage aufgrund der Pandemie verlängert, entscheidet der Bundestag heute.
Heute entscheidet sich also, ob die vom Bundestag beschlossene Ausrufung einer epidemischen Notlage, die der Bundesregierung erweiterte Rechte zugesteht, über den 09. September 2021 um weitere drei Monate verlängert wird. Wir werden dann dazu berichten.
Im Folgenden werden einige (nicht alle) Beschlüsse der letzten Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) dargestellt:
Im Zentrum der letzten MPK standen Beschlüsse, um die Bereitschaft der Bevölkerung sich impfen zu lassen, zu erhöhen. So wurden Anreize zur Annahme der Impfangebote geschaffen, u. a. in Form von Erschwernissen der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben für nicht geimpfte Personen.
Daneben sind Geimpfte und Genesene von der Quarantänepflicht bei der Rückreise nach Deutschland aus einem Hochrisiko-Gebiet befreit. Die Quarantänepflicht entfällt auch für Geimpfte und Genesene, soweit sie symptomlos sind, die enge Kontaktpersonen zu infizierten Personen waren bzw. sind.
Für Einreisende aus einem Virusvariantengebiet gilt die Verpflichtung zur elektronischen digitalen Reiseanmeldung. Darüber hinaus gilt eine strikte 14-tägige Quarantänepflicht. Geimpfte und genesene Personen sind in diesem Fall von der Quarantänepflicht nicht ausgenommen. Eine Ausnahme besteht für geimpfte und genesene Personen, die mit einem Impfstoff geimpft worden sind, den das RKI auf seiner Internetseite als Impfstoff ausweist, der gegen die Virusvariante des Urlaubsgebiets hinreichend wirksam ist.
Die Inzidenz als Richtwert hat ausgedient
, das Krankenhausgeschehen rückt in den Fokus. So soll die Zahl der Krankenhausaufnahmen wegen Covid-19 als wichtige Größe zur Beurteilung des Infektionsgeschehens
herangezogen werden. Sie soll allerdings um weitere Pandemiewerte – wie Inzidenz, Impfquote und die Zahl schwerer Krankheitsverläufe ergänzt werden. Allerdings kann hier jedes Bundesland seine eigene Bewertung vornehmen.
Die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m zu anderen Personen sowie die Hygieneregeln und die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen werden bundesweit weiterhin Gültigkeit behalten. Im Freien gilt die Maskenpflicht dann, wenn der Mindestabstand nicht gewahrt werden kann.
Ab dem 23. August gilt für ungeimpfte (und nicht genesene) Personen eine Testpflicht bei allen Veranstaltungen in Innenräumen, wenn eine 7-Tage-Inzidenz von 35 vorliegt. Dies gilt für zum Beispiel Restaurants, Fitnessstudios, Museen, Theater, Kirchen und Kinos. Ausgenommen sind lediglich Kinder bis zum Alter von sechs Jahren sowie Schüler, die im Rahmen ihrer Schulausbildung regelmäßig getestet werden. Die Aufrechterhaltung der 3-G-Regel soll alle vier Wochen überprüft werden
Versammlungen sind wieder weitgehend zulässig, wobei der Veranstalter auf die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln zu achten hat. Ähnliches gilt für religiöse Veranstaltungen, für Gottesdienste, für Kultur und Freizeiteinrichtungen sowie für Messen.
Ab dem 11.10.2021 werden die Corona-Tests kostenpflichtig, außer für Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können und Menschen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung gibt- wie Schwangere oder unter 18-jährige. Für sie werden die Tests weiterhin kostenlos zur Verfügung gestellt.
Im öffentlichen Nahverkehr sowie in Einzelhandelsgeschäften mit Publikumsverkehr ist das Tragen medizinischer Masken (OP-, FFP2-, KN95-, N95-Masken) weiter geboten. Darüber hinaus wird das Tragen medizinischer Masken bei engerem oder längerem Kontakt zu anderen Personen besonders in geschlossenen Räumen angeraten. Auch hier erfolgen die Konkretisierungen durch die örtlich zuständigen Behörden.
Die Bußgeldkataloge der einzelnen Bundesländer für Verstöße gegen die Vorschriften gelten weiter und sind immer noch sehr unterschiedlich wie am Beispiel der Sanktionierung von Maskenverstößen gezeigt werden kann. Hiersehen die einzelnen Bundesländer folgendes vor:
Baden-Württemberg: Bußgeldrahmen von 100-250 EUR
Bayern: 150 EUR, seit dem 25.8.2020: 250 EUR, im Wiederholungsfall 500 EUR
Brandenburg: 50-250 EUR
Berlin: 50-500 EUR
Bremen: 50 EUR seit dem 27.8.2020
Hamburg: 80 EUR
Hessen: 50 EUR
Mecklenburg-Vorpommern: 50-150 EUR
Niedersachsen: 150 EUR
Nordrhein-Westfalen: 150 EUR
Rheinland-Pfalz: 50 Euro mit individuellen Unterschieden in den Kommunen
Sachsen: 60 EUR
Sachsen-Anhalt: 50 EUR
Schleswig-Holstein: 150 EUR
Thüringen: 60 EUR
(ga)