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19.11.2021rss_feed

Bundestag beschließt Gesetz zum Ende der epidemischen Lage und über 3G am Arbeitsplatz und Homeoffice

Am 18.11. hat der Bundestag dem nachgebesserten Gesetzesentwurf der Ampelfraktionen zugestimmt und damit den Weg für ein 3G am Arbeitsplatz sowie eine Wiederaufnahme der Homeoffice-Pflicht freigemacht. Am 19.11.2021 muss noch der Bundesrat zustimmen. Mit der Zustimmung ist trotz der kontroversen Diskussionen im Bundestag zu rechnen, so dass ein Inkrafttreten der neuen Gesetzeslage ab dem 20.11.2021 möglich ist.


Beschlossen wurde, dass die Epidemische Lage von nationaler Tragweite und die damit verbundenen Corona-Verordnungen zum 25.11. 2021 aufgehoben werden. Das aktuell beschlossene Gesetz mit seinem Maßnahmenkatalog ermöglicht Bund und Ländern, je nach Entwicklungen der aktuellen Lage erforderliche und geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie zu ergreifen. Der Katalog soll zunächst bis zum 19. März 2022 gelten.

Der Maßnahmenkatalog sieht unter anderem Abstandsgebote, Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen, 3G-Regelungen und Beschränkungen der Personenzahl für öffentliche Räume, die Verpflichtung zu Hygienekonzepten und die Sammlung und Verarbeitung der Personendaten von Gästen vor.

Lockdown für Groß- und EInzelhandel, Schul- und Kitaschließungen, Untersagung der Sportausübung, Ausgangsverbote und andere Lockdown-Maßnahmen sollen hingegen nicht mehr vorgeschrieben werden können.

Für die Unternehmen sind insbesondere zwei Maßnahmen besonders wichtig:

 

Einführung Homeoffice-Pflicht

Das Angebot zum Homeoffice überall dort, wo es möglich ist, wird wieder verpflichtend. Nach der beschlossenen Gesetzesfassung haben Arbeitgebende den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Und für die Arbeitnehmenden gilt: Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Damit tritt erneut die bereits bekannte Regelung zur Homeoffice-Pflicht in Kraft, die schon bis zum 30. Juni 2021 gegolten hat. Unternehmen müssen ihren Beschäftigten das Angebot machen, ihre Tätigkeit von zuhause aus zu erbringen. Nur bei Vorliegen wichtiger Gründe darf dies unterbleiben. Solche Gründe liegen im Rahmen von Bürotätigkeiten insbesondere bei Tätigkeiten wie der Postbearbeitung, Reparatur- und Wartungsaufgaben oder Notdiensten vor. Beschäftigte müssen das Angebot auf Homeoffice annehmen. Sie können allerdings weiterhin ins Büro kommen, wenn der Ausübung ihrer Tätigkeit von zuhause aus Gründe entgegenstehen. Kann ein Arbeitnehmer aus Platzgründen nicht von zuhause aus arbeiten, genügt dies in der Regel als entgegenstehender Grund.

 

3G-Regelung am Arbeitsplatz

Eine 3G-Regelung am Arbeitsplatz wird nach strittiger Debatte nun doch bundesweit eingeführt. Die Arbeitsplätze dürfen nur betreten werden, wenn Arbeitgebende und Mitarbeitende geimpft, genesen oder getestet sind und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen offiziellen Testnachweis mit sich führen. Sofern ein PCR-Test vorgelegt wird, darf dieser maximal 48 Stunden alt sein.

Ein Betreten des Betriebes ist ohne mitgeführten Nachweis nur möglich, um direkt vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen.

Es ist damit klargestellt, dass die Zeit für den Test keine Arbeitszeit darstellt.

Damit besteht die gesetzliche Pflicht zum Test für Ungeimpfte und Nicht-Genesene; sie gilt unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit überall dort, wo physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können.

Nicht zu unterschätzen wird hierfür der Bürokratieaufwand sein, der auf die Unternehmer zukommt. Sie sind jetzt verpflichtet, die 3G-Bestimmungen durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Jeder Beschäftigte ist verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen. Die Arbeitgeber dürfen im Rahmen ihrer Überwachungspflicht personenbezogene Daten einschließlich der Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus verarbeiten.

 

Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung soll für weitere drei Monate befristet fortgeführt werden. Der Unternehmer ist weiter verpflichtet, den Mitarbeitenden mindestens zwei Mal in der Woche ein kostenloses Testangebot zu unterbreiten. Für die Testung sind In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, anzubieten.

Ungeimpfte Mitarbeitende haben also an den übrigen 3-4 Werktagen selbst und auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass sie mit einem zugelassenen Test am Arbeitsplatz erscheinen. Es wird allerdings diskutiert, dass der Bund die Kosten für einen weiteren Testnachweis noch übernehmen wird.

Weitere Schutzmaßnahmen zur Arbeitsplatzgestaltung, zu besonderen Betriebsräumen, zum Lüften, zur Sicherstellung von ausreichenden Schutzabständen, zur Gestaltung von Pausen- und Arbeitszeit, zur Berücksichtigung von psychischen Belastungen, zu Atemschutzmasken und Mund-Nasen-Schutz bleiben weiter erhalten.

Über die weiteren beschlossenen Maßnahmen werden wir anlassbezogen berichten.


Foto: © Adobestock

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