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08.01.2025rss_feed

Biozidhaltige Produkte: strengere Vorgaben für den Verkauf

Verkäufer von Holzschutzmitteln, Insektiziden und weiteren Produkten, die Biozide enthalten, benötigen ab Januar 2025 eine spezielle Sachkunde und müssen in bestimmten Fällen Abgabegespräche mit ihren Kunden führen.


Für Biozidprodukte (im Holzhandel sind dies in aller Regel Holzschutzmittel oder Präparate, die Holzschutzmittel enthalten) traten ab 1.1.2025 verschärfte Regeln für die Abgabe im stationären und insbesondere im Online- und Versandhandel in Kraft. Seit Beginn dieses Jahres muss der Verkäufer bei bestimmten Arten von Bioziden durch technische oder organisatorische Anforderungen sicherstellen, dass vor Abschluss des Kaufvertrags die Einhaltung der Anforderungen durch eine sachkundige Person überprüft wird und ein Abgabegespräch erfolgt.

Dies schreibt die Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) vor, deren Paragrafen 10 bis 13 ab 1. Januar 2025 anzuwenden sind. In § 11 Abs. 2 werden die Themen des Abgabegesprächs aufgelistet, das sich offenbar nicht beim Kassenvorgang so nebenher erledigen lässt, sondern etwas mehr Zeit benötigt (Anwendung, Alternativen, Gefahren, Maßnahmen, Lagern, Entsorgen, Verhalten bei Unfällen, …).

Von der Abgabe gemäß ChemBiozidDV nicht erfasst sind sogenannte behandelte Waren, wie beispielsweise schutzmittelbehandelte Hölzer oder auch Holzanstrichprodukte mit Filmschutz (biozidhaltige Beschichtungsmittel). Letztgenannte sind keine Biozidprodukte (Holzschutzmittel) im Sinne der Vorgaben.

 


Betroffene Produkte

Der Verband Deutsche Bauchemie hat eine Infoschrift für den Bereich Holzschutz erarbeitet, die sich mit den Regelungen zur Abgabe von Holzschutzmitteln gemäß der Verordnung (ChemBiozidDV) beschäftigt (s. Link im Anhang).

Profikunden

Produkte für Profikunden dürfen nicht mehr in Selbstbedienung angeboten werden. Es ist sowohl im stationären Handel wie auch im Onlinehandel erforderlich zu überprüfen, ob es sich um einen Profikunden handelt. Nach erfolgreicher Überprüfung kann das Produkt stationär ohne und im Onlinehandel nur mit Abgabegespräch verkauft werden.

Bei der Prüfung, ob es sich um einen professionellen Anwender handelt, ist man relativ frei. Laut Auffassung der Deutschen Bauchemie genügt die Feststellung, ob es sich um einen professionellen Anwender handelt z. B. anhand einer Kundendatei o. ä.

Produkte im DIY-Bereich für private Endkunden

Es gibt Biozid-Produkte, die für den DIY-Bereich geeignet und entsprechend deklariert sind. Diese können weiterhin in Selbstbedienung im stationären Handel angeboten werden. Bei der Abgabe von Holzschutzmitteln für den DIY muss ein Abgabegespräch sowohl im stationären wie auch im Versand- und Onlinehandel durchgeführt werden (§12 ChemBiozidDV). Dies muss nachweisbar durch eine sachkundige Person erfolgen.

 


Sachkunde

Wie die Sachkunde erlangt werden kann, ist in §13 der ChemBiozidDV festgelegt. Die verschiedenen Möglichkeiten, wie diese erworben werden kann, sind auf S. 3 der Infoschrift (s. u.) aufgelistet. Am einfachsten sollte hierbei die eingeschränkte Sachkunde inkl. Biozid-Produkte (s. 1. Aufzählungspunkt) zu erlangen sein. Es gibt eine Reihe von Dienstleistern, die solche Qualifikationsmöglichkeiten anbieten (u. a. auch der VCH). Hinweise zur erforderlichen Sachkunde sind auch auf der Seite der BLAC zu finden: www.blac.de/documents/hinweise-zu-den-nach-paragraph-13-chembioziddv-anerkannten-sachkunden-stand-16022024-mit-deckblatt_1730886548.pdf

Auf dieser Seite ist auch eine Liste anerkannter Einrichtungen/Fortbildungsträger zu finden: www.blac.de/documents/externe-liste-anerkannter-einrichtungen-fortbildungstraeger-chemverbotsv-stand-24092024_1727161759.pdf


Abgabegespräch

Ein Abgabegespräch umfasst die Unterrichtung über:

- mögliche präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen (hier: holzzerstörende Pilze und Insekten, holzverfärbende Organismen)

- ggf. mögliche alternative Maßnahmen mit geringerem Risiko

- die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Holzschutzmittels gemäß der Gebrauchsanweisung unter Einbeziehung möglicher Verbote und Beschränkungen

- mögliche Risiken bei der Verwendung des Produktes und mögliche Risiko-Minderungsmaßnahmen (wie z. B. Sicherheitshandschuhe)

- notwendige Vorsichtsmaßnahmen beim Gebrauch und im Falle eines Verschüttens/Freisetzens

- sachgerechte Lagerung des Produktes und Entsorgung von Produktresten.

 

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der verlinkten Informationsschrift der Deutschen Bauchemie.


Foto ©freepik-person-wearing-protection-gloves-varnishing-wood.jpg

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Jürgen Schmidt
10.01.2025 09:35
Der Schwachsinn hört nicht auf!