Auch in der Werbung müssen Unternehmen ihre Rechtsform angeben
Es ist inzwischen eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe, dass ein Unternehmen auch bei bloßer Werbung seine Rechtsform angeben muss (also, ob das Unternehmen als GbR, KG, GmbH o.ä. organisiert ist), um zu verhindern, dass es von Mitbewerbern wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann.
Es wird von der Rechtsprechung als unlauter angesehen, wenn diese Information fehlt. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt derjenige wettbewerbswidrig, der die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die unter Berücksichtigung aller Umstände wesentlich ist. Die Information über die Identität und Anschrift des Unternehmers gilt dann als wesentlich, wenn Waren oder Dienstleistungen so angeboten werden, dass sich ein durchschnittlicher Verbraucher zum Kauf entschließen kann.
Unternehmen müssen in der Werbung unbedingt darauf achten, dass sie ihren vollständigen Firmennamen einschließlich des Rechtsformzusatzes nennen. Das gilt für alle Arten von Werbung, also von der Printanzeige bis hin zur Onlinewerbung, Flyern etc.
Ansonsten kann eine teure Abmahnung erfolgen. Eine zu diesem Zeitpunkt noch laufende Werbekampagne muss dann beispielsweise auch sofort unterbrochen werden, was nicht unerhebliche Folgekosten mit sich bringt. Beispielsweise müssten dann alle noch vorhandenen Flyer, Broschüren etc. vernichtet werden. (ga)
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