Die Internetportale des GD Holz

Mit einem Klick zum richtigen Thema

24.06.2020rss_feed

Auch der Lieferant haftet für Aus- und Einbaukosten im Rahmen der Nacherfüllung

Es wird uns immer wieder das Problem geschildert, dass im Rahmen einer (berechtigten) Reklamation der Händler Aus- und Einbaukosten für die Nacherfüllung zu tragen hat, vom Vorlieferanten aber die Auskunft erhält, dieser hafte nur für die Nachlieferung der Ware und würde Aus- und Einbaukosten nicht übernehmen. Diese Auffassung ist rechtlich nicht haltbar, wenn der zugrundeliegende Vertrag nach dem 01.01.2018 geschlossen wurde.


Seit dem 01.01.2018 gilt in Deutschland ein neues Gewährleistungsrecht. Innerhalb jeder Lieferkette, also unabhängig davon, ob an einen Endverbraucher oder einen gewerblichen Kunden verkauft wird, haften Händler bei verdeckt mangelhafter Ware, die bestimmungsgemäß eingebaut wurde, auch für den Ersatz der erforderlichen Kosten für Aus- und Wiedereinbau der mangelhaften Bauteile. Zeitgleich mit dieser Haftungserweiterung hat der Gesetzgeber die Regressmöglichkeiten auf den unternehmerischen Verkehr erweitert.

Der Verkäufer, der wegen Mängeln in Anspruch genommen wird, kann bei seinem Lieferanten Regress nehmen. Der Lieferant kann dann in der Kette jeweils bei seinem Lieferanten Regress nehmen, bis schließlich der Hersteller als eigentlicher Verursacher haftet. Diese gesetzgeberische Entscheidung findet sich in § 445a Abs. 1 BGB. Voraussetzung für den Rückgriff in der Leistungskette ist, dass es sich im Verhältnis des Verkäufers gegenüber dem Käufer und im Verhältnis des Verkäufers gegenüber dem Lieferanten um denselben Mangel handelt. Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn der Verkäufer mit dem Käufer eine andere Qualität vereinbart hat zuvor als mit dem Lieferanten.

Die überwiegende Meinung in der Literatur, (die Rechtsprechung hat den Fall leider noch nicht entschieden, wenn hier nichts übersehen wird) geht davon aus, dass der Regressanspruch in der B2B Kette nicht über Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden kann.

Hat der Käufer als Verbraucher gegen den Verkäufer einen Vorschussanspruch bezüglich der voraussichtlichen Aus- und Einbaukosten geltend gemacht, muss der Lieferant auch diesen Vorschussanspruch ersetzen. (ga)


Foto: © branislav Fotolia

Foto: © branislav Fotolia