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13.09.2023rss_feed

Anpassung der Mautsätze geht jetzt in den Bundestag – wer ist betroffen?

Die Bundesregierung sieht die Bedenken des Bundesrates (siehe Newsletter 33/23) nicht als zwingend genug an, um den Fahrplan des weiteren Gesetzgebungsverfahrens aufzuhalten. Am 21.09.2023 wird der Bundestag über die geplante Novellierung des Lkw-Mautsystems beraten. Es geht zum einen um die Einführung einer Kohlenstoffdioxid-Differenzierung.


Zum anderen soll die Umstellung vom zulässigen Gesamtgewicht auf die technisch zulässige Gesamtmasse, wie auch die Einbeziehung der Fahrzeuge mit mehr als 3,5 und weniger als 7,5 Tonnen erfolgen.


Wer von den neuen Mautsätzen betroffen sein wird, ergibt sich aus dem Bundesfernstraßenmautgesetz. Danach sind alle in- und ausländischen Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5 Tonnen, die

  • für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (1. Alternative) oder
  • dafür verwendet werden (2. Alternative).

Bei der ersten Alternative ergibt sich die Mautpflicht aus der generellen Zweckbestimmung des Fahrzeugs für den Güterkraftverkehr auf Grund typischer Fahrzeug- und Aufbauarten, wie zum Beispiel bei Sattelkraftfahrzeugen oder Lastkraftwagen. Diese Fahrzeuge sind mautpflichtig unabhängig davon, ob

  • es sich um eine Privatfahrt handelt,
  • tatsächlich Güter befördert werden,
  • die Güterbeförderung gewerblich oder zu eigenen Zwecken (Werkverkehr) erfolgt oder
  • das betreffende Fahrzeug von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist.

 


Bei der zweiten Alternative besteht die Mautpflicht auch für Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Fahrzeugart und ihrer Aufbauten eigentlich nicht für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (z.B. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen), die aber Güterkraftverkehr nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) durchführen. Von Bedeutung ist, ob bei der jeweiligen Fahrt entgeltlich oder geschäftsmäßig Güter im Sinne des § 1 GüKG (Güterkraftverkehr oder Werkverkehr) befördert werden.

Die Bundesregierung geht dem Entwurf (20/8092) zufolge von Maut-Mehreinnahmen durch die Einführung der Kohlenstoffdioxid-Differenzierung (nur Fahrzeuge ab 7,5 Tonnen berücksichtigt) von 26,61 Milliarden Euro für die Jahre 2024 bis 2027 aus.

Die erwarteten Mehreinnahmen durch die Mautausdehnung auf Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässige Gesamtmasse belaufen sich den Angaben zufolge auf vier Milliarden Euro für den besagten Zeitraum. 1,83 Milliarden Euro davon entfielen auf die CO2-Differenzierung, heißt es. Die zusätzlichen Einnahmen sollen laut Entwurf nicht nur für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur bei Bundesfernstraßen, sondern auch im Rahmen der gesetzlichen Regelung für Maßnahmen aus dem Bereich Mobilität zur Verfügung stehen.


Bild © iStock-1358927733-1

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