Angabe des Leistungszeitpunkts in der Rechnung – Aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF)
Der Vorsteuerabzug setzt eine ordnungsgemäße Rechnung voraus, deshalb sind die vorgeschrieben Pflichtangaben (§ 14 UstG) zu beachten. In seinem jüngsten Schreiben vom 09.09.2021 bezieht das BMF Stellung zur Angabe des Leistungszeitpunkts bzw. -zeitraums.
In dem Schreiben werden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in die bisherige Praxis ausdrücklich einbezogen. Die Finanzverwaltung stellt nunmehr klar, dass Rechnungen, die nicht den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nach § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG enthalten (ggf. nach § 31 Abs. 4 UStDV in Form des Kalendermonats), nicht ordnungsmäßig ausgestellt sind. Der Vorsteuerabzug aus solchen Rechnungen ist laut BMF nur dann ausnahmsweise möglich, wenn die Finanzverwaltung über sämtliche Angaben verfügt, um die materiellen Voraussetzungen zu überprüfen. (ga)