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16.05.2013rss_feed

Anerkannte Regeln der Technik nicht eingehalten, z. B. Mindestdicke bei Treppenwangen, bedeuten einen Werkmangel

Der Bundesgerichtshof verhandelte einen Fall, in dem es um die Lieferung und den Einbau einer Massivholztreppe aus Birke ging. Reklamiert wurde, dass sich die Treppe durchbog, knarrte und für die Belastung zu schwach ausgelegt war.


Die Wangenstärke der Treppe betrug nur 40 mm. In seinem Urteil stellte der Bundesgerichtshof (BGH, AZ VII ZR 134/12) fest, dass die Nichteinhaltung anerkannter Regeln der Technik, in diesem Fall die Mindestdicke der Treppenwangen, einen Mangel begründen. Er bezog sich dabei auf das vor mehr als 10 Jahren veröffentlichte Regelwerk Handwerkliche Holztreppen, in dem die Standardwangenstärke mit 50 mm angegeben ist, wobei bei bestimmten Treppenbauarten die Dicke auf 45 mm reduziert werden kann. Wird diese Mindestdicke unterschritten, ist ein Standsicherheitsnachweis im Einzelfall zu erbringen. Der Treppenbauer muss also abhängig von der Bauart und Größe der Treppe entscheiden, ob er die Standarddicke von 50 mm oder die reduzierte Treppenwangenstärke von 45 mm einsetzten kann. Andernfalls hat er einen Standsicherheitsnachweis im Einzelfall zu erbringen. (pl)


Bild Handwerkliche Holztreppen