Ampelstreit: Wachstumschancengesetz
Wie vielfach medial berichtet, scheiterte die Ressortabstimmung des Entwurfs eines Wachstumschancengesetzes an der Blockade der Bundesfamilienministerin. Ende August 2023 will sich die Regierungskoalition zu einer Klausurtagung nach Bad Merseburg zurückziehen und danach solle das Gesetz dann ins parlamentarische Verfahren gehen– so verspricht es Kanzler Scholz. Was hat die Wirtschaft dann zu erwarten?
Bereits zu Beginn der parlamentarischen Sommerpause hat das Bundesfinanzministerium am 17. Juli 2023 den Referentenentwurf für ein Wachstumschancengesetz
veröffentlicht. Mit dem Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness
soll die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert und die Investitionstätigkeit angekurbelt werden. Zudem soll das Steuersystem vereinfacht und Bürokratie abgebaut werden. Die Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen soll vor allem kleine Betriebe von Bürokratie entlasten.
Der Entwurf des Wachstumschancengesetzes enthält eine Vielzahl von steuerlichen Änderungen.
Zu den geplanten Änderungen für den unternehmerischen Bereich gehören unter anderem:
Investitionsprämie zur Förderung von Investitionen in den Klimaschutz
Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft können bei der Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mindestens 10.000 Euro je Wirtschaftsgut, die dazu beitragen, die Energieeffizienz des Unternehmens zu verbessern, eine Investitionsprämie in Höhe von 15 Prozent erhalten. Maximal gefördert werden Investitionen von 200 Millionen Euro und es sollen im Förderzeitraum maximal zwei Anträge gestellt werden können.
Anhebung Wert für geringwertige Wirtschaftsgüter
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter können im Jahr der Anschaffung vollständig abgezogen werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter sind Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 800 Euro ohne Umsatzsteuer. Dieser Wert soll auf 1.000 Euro angehoben werden.
Anhebung Betragsgrenze für Sammelpostenabschreibung
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 250 Euro aber höchstens 1.000 Euro können in einen Sammelposten eingestellt werden, der über 5 Jahre mit jährlich 20 Prozent aufzulösen ist. Unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer sind damit alle Wirtschaftsgüter im Sammelposten nach 5 Jahren komplett abgeschrieben. Hier sieht der Gesetzentwurf eine Anhebung des Grenzwertes auf 5.000 Euro und eine Verkürzung der Dauer der Auflösung des Sammelpostens auf 3 Jahre vor.
Bis zu 50 Prozent Sonderabschreibung für KMU
Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) mit einem Jahresgewinn von maximal 200.000 Euro dürfen von den Investitionskosten in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens derzeit neben der planmäßigen Jahresabschreibung im Jahr der Anschaffung und den 4 Folgejahren eine Sonderabschreibung in Höhe von insgesamt 20 Prozent geltend machen. Der Abschreibungssatz soll auf 50 Prozent erhöht werden.
Anhebung Freigrenze für Geschenke
Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, sofern sie insgesamt je Geschäftspartner 35 Euro im Jahr übersteigen. Diese Freigrenze soll auf 50 Euro brutto angehoben werden.
Höherer Freibetrag für Betriebsveranstaltungen
Aufwendungen für maximal 2 Betriebsveranstaltungen pro Jahr sind kein Arbeitslohn, soweit sie je Arbeitnehmer 110 Euro nicht übersteigen. Dieser Freibetrag soll auf 150 Euro angehoben werden.
Anhebung der Verpflegungspauschalen
Die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbaren Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen, Auswärtstätigkeit oder doppelter Haushaltsführung sollen angehoben werden: von 28 Euro auf 30 Euro bei mehrtägigen Dienstreisen und von 14 Euro auf 15 Euro für An- oder Abreisetage sowie Tage mit mehr als 8-stündiger Abwesenheit von der Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte.
Anhebung der Grenze für die Ist-Besteuerung
Bisher können Unternehmen mit Umsätzen bis 600.000 Euro beantragen, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (sogenannte Ist-Besteuerung) und nicht nach vereinbarten Entgelten (sogenannte Soll-Besteuerung) zu berechnen. Diese Umsatzgrenze soll auf 800.000 Euro angehoben werden.
Es bleibt abzuwarten, wie der Fortgang dieses Entwurfs sein wird. Kommt es zu einer Einigung in der Koalition werden sich Bundestag und Bundesrat ab September näher mit dem Gesetzentwurf beschäftigen. Mit einer Beschlussfassung ist voraussichtlich erst im November bzw. Dezember zu rechnen. (ga)
Quelle: www.etl.de/aktuelles/wachstumschancengesetz-umfangreiche-steueraenderungen-geplant
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