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05.04.2023rss_feed

Änderung des Vereinsrechts: virtuelle und hybride Mitgliederversammlungen sind jetzt gesetzliche Normalität

Nach einer Änderung des § 32 BGB ist es seit Ende März 2023 möglich, dass Vereine virtuelle oder hybride Mitgliederversammlungen durchführen, ohne dass dies vorher in der Vereinssatzung ausdrücklich festgelegt sein müsste. Während der Coronapandemie galt zunächst eine Sonderregelung, die dies ermöglichte, die jetzt im regulären Vereinsrecht etabliert wurde.


Für hybride Mitgliederversammlungen kann das Einberufungsorgan des Vereins, in der Regel der Vorstand, bestimmen, dass die Mitgliederversammlung als hybride Versammlung durchgeführt wird. Eine Ermächtigung durch die Satzung oder die Vereinsmitglieder ist dafür nicht mehr erforderlich.

Rein virtuelle Mitgliederversammlungen kann das Einberufungsorgan des Vereins, in der Regel der Vorstand, einberufen, wenn es dazu ermächtigt wurde. Eine Satzungsermächtigung ist nicht erforderlich. Ausreichend ist ein (früherer) Beschluss der Mitglieder, der in einer Mitgliederversammlung, aber auch außerhalb der Mitgliederversammlung gefasst werden kann.


Durch den Beschluss kann das Einberufungsorgan ermächtigt werden, anzuordnen, dass einzelne oder alle künftigen Mitgliederversammlungen als virtuelle Versammlungen stattfinden können. Der Beschluss bedarf, wenn er in der Mitgliederversammlung gefasst wird, der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein Beschluss außerhalb einer Mitgliederversammlung (z.B. schriftlich) erfordert dagegen hierfür die Zustimmung aller Mitglieder.

 

Weiterführende Informationen zur Änderung des Vereinsrechts finden Sie hier


Foto: ©  Fotomek  - Fotolia.com

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